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  • · Verbraucherschutz

    BGH: Ausnahme vom Widerrufsrecht in Bezug auf Kundenspezifikation gilt nicht für Werkverträge

    Bild: © sergiy1975 - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Im Online-Handel gilt ein sehr weitreichendes Widerrufsrecht des Verbrauchers: Innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware kann er den Vertrag widerrufen. Er bekommt dann den gezahlten Kaufpreis erstattet und muss die Ware zurückgeben. Von diesem Recht gibt es Ausnahmen ‒ insbesondere, wenn die Ware nach Kundenspezifikation gefertigt wurde. Diese Ausnahme greift aber wiederum nicht, wenn es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt, stellte nun der BGH (30.8.18, VII ZR 243/17) klar. |

    Kauf eines Senkrechtliftes

    Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Vertrag über den Einbau eines Senkrechtliftes in ein Wohnhaus unter die Ausnahme nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt. Danach besteht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, kein Widerrufsrecht.

     

    In einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag bestellte ein Verbraucher einen Senkrechtlift zum Preis von 40.600 EUR. Nach Übergabe von Planungszeichnungen sowie Hinweisen darauf, dass der Kunde bauseitige Voraussetzungen für den Einbau des Liftes schaffen müsse, zahlte der Verbraucher eine Vorschussrechnung in Höhe von 12.435 EUR. Eine Freigabe der Planungsunterlagen erteilte der Kunde jedoch nicht. Er forderte zur Nachbesserung der Konstruktionszeichnung auf. Telefonisch erklärte der Verbraucher im weiteren Verlauf, dass er von dem Vertrag Abstand nehme. Außerdem erklärte er in einem Schreiben seinen „Rücktritt“ und forderte zur Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung auf. Als Antwort erhielt er eine Rechnung über die Werklohnkosten wegen der erfolgten Kündigung. Daraufhin widerrief der Kunde den Vertrag und forderte erneut zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Der Kunde war der Auffassung, er konnte die in seinem Wohnhaus abgegebene Willenserklärung widerrufen.