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  • · Verbraucherschutz

    BGH hat zu Cookies entschieden

    Bild: © creative soul - stock.adobe.com

    von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Eine Umfrage hat ergeben, dass sich zwei Drittel aller Internetnutzer von Cookie-Bannern gestört fühlen und sie ohne jedes weitere Lesen einfach wegklicken. Die Verwendung solcher Banner bleibt aber verpflichtend. Nun hat sich auch der BGH (28.5.20, I ZR 7/16, Abruf-Nr. 216676 ) dazu geäußert, dass Cookies nur gesetzt werden dürfen, wenn der Nutzer seine ausdrückliche Einwilligung erteilt. Ausdrücklich hat dies der BGH zu Marketing-Cookies entschieden, eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten von nicht notwendigen Cookies ist aber nicht angebracht. Die Entscheidung kann daher auch z. B auf Analyse-Cookies übertragen werden. |

    Keine vorangekreuzten Checkboxen

    Der Rechtsstreit, um den es beim BGH ging, hat seinen Ursprung noch vor dem Inkrafttreten der DS-GVO. Dies spielte aber keine tragende Rolle, da die wesentlichen Regelungen aus der sog. Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) stammen. Diese schreibt vor, dass die Speicherung von Informationen im Endgerät des Teilnehmers (also z. B. in Form von Cookies) nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen seine Einwilligung dazu erteilt hat.

     

    Auch die konkrete Definition, was eine Einwilligung ist, war schon im alten Recht geregelt. Und so war z. B. klar, dass bereits vorangekreuzte Checkboxen keine Einwilligung darstellen. Auch der BGH stellte dies noch einmal fest und bestätigt, dass vorangekreuzte Checkboxen nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des Rechts vereinbar sind und eine so eingeholte Einwilligung unwirksam ist. Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens war nach der bis zum 24.5.18 geltenden Rechtslage ‒ also vor Geltung der Verordnung (EU) 2016/679 ‒ i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG unvereinbar. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Inkrafttreten der DS-GVO nichts geändert.