Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Verbraucherschutz

    BGH: keine Werbung auf Bewertungsprofil für fremde Drittunternehmen

    Bild: © megaflopp - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Der BGH (20.2.18, VI ZR 30/17) musste sich zum wiederholten Male mit dem Bewertungsportal jameda beschäftigen. Nachdem er bereits mehrfach entschieden hatte, dass solche Bewertungsportale grundsätzlich zulässig sind, ging es in dem aktuellen Verfahren um die Ausgestaltung des Geschäftsmodells im Detail. |

    Werbung für fremde Ärzte

    Der BGH musste sich mit der Frage befassen, unter welchen Umständen das Bewertungsportal jameda das Bewertungsprofil einer Ärztin veröffentlichen durfte. Problematisch dabei war nicht die Frage, ob die Ärztin gegen ihren Willen überhaupt in dem Portal gelistet werden darf. Dies hatte der BGH bereits in früheren Entscheidungen bejaht: Das Recht auf freie Meinungsäußerung überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärzte, sodass die Veröffentlichung solcher Bewertungsprofile grundsätzlich zulässig sei, auch wenn die Ärzte das nicht wünschen.

     

    In dem nun entschiedenen Fall störte sich die Klägerin ‒ eine Dermatologin aus Köln ‒ aber nicht an der Veröffentlichung als solche. Sie ärgerte sich vielmehr darüber, dass auf ihrem Bewertungsprofil auf der Website von jameda Werbung für andere Dermatologen aus derselben Region geschaltet worden war. Diese anderen Ärzte bezahlten Geld an jameda, damit die Werbeanzeigen geschaltet wurden. Buchte man als Arzt bei jameda allerdings selbst das kostenpflichtige Premium-Paket, erschienen auf dem eigenen Bewertungsprofil keine Anzeigen von konkurrierenden Ärzten mehr.