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  • · Verbraucherschutz

    Darf man Rabattaktionen verlängern?

    Bild: © Dan Race - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Trusted Shops GmbH, Köln

    | Ein sehr wirksames Marketing-Mittel sind Rabattaktionen. Häufig übersteigt der Erfolg solcher Aktionen die Erwartungen. Die ‒ aus Unternehmersicht ‒ logische Folge ist dann, dass man noch weiter von dem Erfolg profitieren möchte und die Aktion kurzerhand über das angekündigte Enddatum hinaus verlängert. Dann stellt sich aber die Frage: Darf man das aus rechtlicher Sicht? |

    Die Antwort lautet: nein

    Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zu genau dieser Frage. Und die Antwort lautet immer: Nein, befristete Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden. Dies stellt eine Irreführung dar und kann abgemahnt werden.

    Entscheidung des LG Dortmund

    Zuletzt hat sich das LG Dortmund (14.6.17, 10 O 13/17) damit befasst. In dem Verfahren hatte ein Unternehmer mit einem Rabatt von 20 Prozent geworben und zusätzlich darüber informiert, dass dieser Rabatt vom 17.12. bis 24.12. gilt. Am 24.12. gab der Unternehmer bekannt, dass er die Aktion nicht beende, sondern vielmehr bis 31.12. verlängere. Darin sah das Gericht eine Irreführung.

     

    Vorliegen einer Irreführung

    Eine Irreführung sei nicht nur gegeben, wenn ein Unternehmer bereits von Anfang an plane, die Rabattaktion nach Ablauf der Befristung zu verlängern. Vielmehr liege eine Irreführung auch dann vor, wenn die Verlängerung auf Umstände gestützt wird, die unter Berücksichtigung der fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren oder bei der Planung hätten berücksichtigt werden können.

     

    Zulässige Gründe für eine Verlängerung

    Das Gericht erkennt aber an, dass eine Verlängerung durchaus möglich und zulässig ist und führt hierfür drei Beispiele an:

     

    • Verlängerung der Rabattaktion, weil diese während der Laufzeit aufgrund eines Wasserschadens unterbrochen werden musste
    • Verlängerung eines Frühbucherrabatts wegen schleppender Nachfrage
    • Verlängerung der Aktion, weil unverhofft günstige Einkaufspreise gewährt werden

     

    Der (nicht erwartete) wirtschaftliche Erfolg einer Aktion sei kein Grund, der die Irreführung entfallen lässt. Denn den wirtschaftlichen Erfolg hätte der Unternehmer bei der Planung kennen und berücksichtigen können.

     

    PRAXISHINWEIS | Stellt sich während einer befristeten Rabattaktion heraus, dass diese ein voller Erfolg wird, sollte man die Aktion nicht verlängern. Es dürfte allerdings keine Irreführung vorliegen, wenn man nach Ende der Aktion eine andere Rabattaktion ausruft. So könnte man statt „20 Prozent auf alles“ beispielsweise „15 Prozent auf ausgewählte Artikel“ gewähren. Wichtig ist dabei, dass der Rabatt der Folgeaktion geringer ausfallen sollte als bei der ursprünglichen. Man sollte auch auf die Formulierung „Jetzt verlängert bis …“ oder gleichwertige Formulierungen verzichten.

     
    Quelle: ID 45236636