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  • · Verbraucherschutz

    Das Geoblocking-Verbot kommt: Was ist jetzt zu tun?

    Bild: © Stockwerk-Fotodesign - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Rechtsanwaltskanzlei WIENKE & BECKER, Köln

    | Die EU-Kommission will den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden Handel stärken. Aus diesem Grund wird ab dem 3.12.18 das ungerechtfertigte „Geoblocking“ verboten. Aber was steckt dahinter? Sind Händler dann verpflichtet, EU-weit zu verkaufen? Welche Änderungen müssen insbesondere Versandhändler vornehmen, um nicht gegen das Verbot zu verstoßen? DR bringt Licht ins Dunkel. |

    Was ist überhaupt Geoblocking?

    Unter Geoblocking versteht man eigentlich das Aussperren von Nutzern aufgrund ihrer geografischen Herkunft. Sicherlich hat jeder schon einmal bei YouTube den Hinweis gelesen: „Dieses Video ist in Ihrem Land nicht verfügbar.“ Das ist klassisches Geoblocking. Gerade in Online-Shops liest man diesen Hinweis eher selten. Aber die EU-Kommission versteht den Begriff des Geoblockings auch wesentlich weiter. In der Verordnung, die das ungerechtfertigte Geoblocking verbieten soll, kommt der Begriff selbst gar nicht vor (vom Titel der Verordnung einmal abgesehen).

    Wo findet man die neuen Vorschriften?

    Die neuen Vorschriften findet man in der „Verordnung (EU) 2018/302 des EU-Parlaments und des Rates vom 28.2.18 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG“.