· Verbraucherschutz
Der EuGH zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung
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von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln
| Seit Juni 2014 sieht die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung vor, dass Unternehmer darin eine Telefonnummer anzugeben haben, soweit diese verfügbar ist. Der BGH wollte wissen, wie die Worte „soweit verfügbar“ zu verstehen sind. Der EuGH (14.5.20, C-266/19) hat diese Frage nun beantwortet. Er hat in dem Streit zwischen zwei Erotikhändlern geklärt, wann im Rahmen der Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer angegeben werden muss. |
Stationärer Händler gegen Online-Händler
Im Ausgangsverfahren wurde der Betreiber des Erotikshops unter eis.de von einem Mitbewerber abgemahnt, weil in der Widerrufsbelehrung, die bei Vertragsschlüssen über eis.de verwendet wurde, keine Telefonnummer angegeben war. Aufgrund dieser Abmahnung erhob die E.I.S. GmbH negative Feststellungsklage. Das LG Arnsberg und das OLG Hamm wiesen die Klage zurück. Im Rahmen der Revision legte der BGH dem EuGH die Fragen vor, in denen es im Wesentlichen darum ging, ob Online-Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, eine Telefonnummer in dieser anzugeben haben. Der BGH machte in seinen Vorlagefragen seine Auffassung deutlich, dass Händler immer eine Telefonnummer angeben müssen, sofern sie im Unternehmen einen Telefonanschluss besitzen. Das gelte unabhängig von der Frage, ob der Händler diese Nummer für die Kommunikation mit Verbrauchern nutzt oder an anderer Stelle auf der Website im Online-Shop angibt.
EuGH: Eingeschränkte Pflicht zur Angabe der Telefonnummer
In Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung heißt es zur Angabe des Widerrufsadressaten:
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