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  • · Verbraucherschutz

    Double-Opt-in auch bei der Eröffnung eines Kundenkontos

    Bild: © maicasaa - stock.adobe.com

    von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Im Bereich der Newsletter-Anmeldung hat sich das Double-Opt-in längst als Standard durchgesetzt und wird soweit auch von niemandem mehr relevant infrage gestellt. Neue Veröffentlichungen und Verfahren der Datenschutz-Aufsichtsbehörden machen jedoch deutlich, dass dieses Verfahren in Zukunft auch bei anderen Anwendungen eine Rolle spielen wird. |

    Ein Fall aus Österreich

    Die Datenschutzbehörde von Österreich hat jüngst ihren Tätigkeitsbereicht für das Jahr 2019 veröffentlicht. In diese Berichte nimmt sie ‒ wie alle Aufsichtsbehörden ‒ auch immer wieder Einzelfälle auf, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschaft oder für Betroffene sein können. Eingang in den aktuellen Bericht fand ein Fall, der sehr deutlich zeigt, dass Website-Betreiber und Online-Händler in Zukunft wohl höhere Sicherheitsstandards erfüllen müssen.

     

    Auf einem Online-Dating-Portal für Erwachsene registrierte sich jemand mit einer E-Mail-Adresse und legte sich dort ein Profil an. Die für diese Registrierung genutzte Mail-Adresse gehörte einem Minderjährigen, der fortan mit Sex-Angeboten per Mail angeschrieben wurde. Seine gesetzlichen Vertreter beschwerten sich daher bei dem Portal und letztlich bei der Datenschutzbehörde. Die Portalbetreiberin verteidigte sich damit, dass nach einer Registrierung auf dem Portal eine Double-Opt-in-Mail inkl. Aufforderung zur Bestätigung und Aktivierung des Profils versandt wird. Gleichwohl sei eine eingeschränkte Nutzung der angebotenen Dienste bereits ohne Aktivierung möglich. Dem trat der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen entgegen und bot mittels Test-Account einen Beweis an, dass die Portalbetreiberin keine Anstrengungen einer E-Mail-Bestätigung unternehme und dass das Profil und die Dienste auch ohne eine zusätzliche Bestätigung der Mail-Adresse vollständig nutzbar wären. Die Behörde sah die Zusendung der E-Mail-Nachrichten ohne Profilaktivierung als bewiesen an. Hier kam wohl auch hinzu, dass der Behörde mehrere gleichartige Beschwerden über das Portal vorlagen.