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  • · Verbraucherschutz

    EuGH-Generalanwalt: Matratzen sind nicht vom Widerrufsrecht ausgenommen

    Bild: © JackF - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Das Gesetz kennt verschiedene Ausnahmen vom Widerrufsrecht, das dem Verbraucher u. a. beim Vertragsschluss im Fernabsatz zusteht. Mit einer Ausnahme muss sich der EuGH aufgrund einer Vorlage des BGH näher befassen. Der Generalanwalt hat nun seine Schlussanträge vorgestellt und dabei drei sehr spannende und höchst praxisrelevante Fragen beantwortet. |

    Ausgangsfall

    Im Ausgangsfall kaufte ein Verbraucher eine Matratze. Diese wurde geliefert. Der Verbraucher entfernte die darum befindliche Schutzfolie und widerrief anschließend seine Willenserklärung. Der Unternehmer (slewo) berief sich darauf, dass Verträge über die Lieferung von Matratzen vom Widerrufsrecht ausgenommen seien, weil es sich um Waren handele, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet seien (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Außerdem war die Matratze in einer Folie verpackt, was eine Versiegelung i. S. d. Ausnahmevorschrift darstelle, und diese Folie hatte der Verbraucher zerstört. Die Voraussetzungen der Ausnahme lagen also vor.

    Vorinstanzen geben Verbraucher Recht

    Die Vorinstanzen (AG Mainz 26.11.15, 86 C 234/15 und LG Mainz 10.8.16, 3 S 191/15) widersprachen der Auffassung des Händlers und verurteilten ihn zur Rückzahlung des Kaufpreises und der Rückversandkosten. Der BGH (15.11.17, VIII ZR 194/16) hatte Zweifel an der Auslegung der Ausnahmevorschrift und legte dem EuGH drei sehr spannende Fragen zur Vorabentscheidung vor: