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  • · Verbraucherschutz

    Facebook im Fadenkreuz des Datenschutzes: Sammlung von Nutzerdaten über andere eigene Portale und über Like-Button

    Bild: © nanomanpro - stock.adobe.com

    von RA Christian Galetzka, LL.M. und Dipl. Jur. Sophie Garling, Würzburg

    | Das Bundeskartellamt hat gegen das soziale Netzwerk Facebook entschieden. Aus seinem Beschluss vom 6.2.19 (B6-22/16) gehen einige stringente Veränderungen für Facebook und dessen Umgang mit Nutzerdaten hervor. Der Beschluss soll Facebook im Ergebnis bei der portalübergreifenden Sammlung von Daten ‒ u. a. über WhatsApp und Instagram ‒ Einhalt gebieten. Er ist insofern interessant, als sich das Bundeskartellamt (soweit ersichtlich erstmalig) mit der Auswirkung datenschutzrechtlicher Vorgaben, wie sie die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) enthält, auf kartellrechtliche Missbrauchstatbestände beschäftigt hat. Außerdem bietet der Beschluss Anlass, auch das EuGH-Verfahren in der Rechtssache „Fashion ID“ zur (datenschutz-)rechtlichen Zulässigkeit des Facebook-Like-Buttons in die Ausführungen mit einzubeziehen, und aus beiden Verfahren Empfehlungen für die Praxis abzuleiten. |

    1. So ist Facebook bisher vorgegangen

    Bislang war es so, dass Facebook die Nutzung seiner Dienste an die Zustimmung in seine Nutzungsbedingungen geknüpft hat. Dabei von einer auf Freiwilligkeit basierenden Einwilligung auszugehen, kann zurecht infrage gestellt werden. Facebook wurde so ermöglicht, nicht nur Daten von den Facebook-Seiten der Nutzer zu sammeln, sondern auch solche von anderen Drittquellen und Facebook-Diensten wie WhatsApp und Instagram. Diese Informationen wurden sodann mit der jeweiligen Facebook-Seite zusammengeführt. Durch dieses Vorgehen konnte sich Facebook einen erheblichen Gesamtdatenbestand über jeden Nutzer erstellen, sich auf diese Weise einen großen Marktvorteil verschaffen und seinen Vorsprung in der Marktbeherrschung im Bereich sozialer Netzwerke enorm ausbauen.

     

    Als Bewertungskriterien führt das Bundeskartellamt in seinem Beschluss die Wettbewerbsrelevanz der von Facebook gesammelten Daten, Größenvorteile aufgrund von Netzwerkeffekten, das Verhalten der eigenen Nutzer und die Kraft des innovationsgetriebenen Wettbewerbsdrucks an. Je größer die Datenmenge über die Facebook-Nutzer ist, desto lukrativer werden Werbeplätze in diesem Bereich, wodurch sich Facebook auch einen finanziellen Vorteil schaffen kann. Aus diesem Grund hat sich das Bundeskartellamt überhaupt mit diesem Fall beschäftigt, denn das Sammeln und Verwerten von Daten stellt eine wesentliche Komponente für den Rang eines Unternehmens im Wettbewerb dar (vgl. § 18 Abs. 3a Nr. 4 GWB). Hierbei handelt es sich um sogenannten Konditionenmissbrauch, denn nach der Rechtsprechung des BGH kann die Unangemessenheit von vertraglichen Regelungen eine missbräuchliche Ausbeutung des Nutzers darstellen. Das Bundeskartellamt hat auch datenschutzrechtliche Verstöße zu überprüfen, um einen fairen Wettbewerbsmarkt zu ermöglichen, da durch die Ausbeutung gleichzeitig andere Wettbewerber behindert werden können.