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  • · Verbraucherschutz

    Grenzen der irreführenden Blickfangangabe bei wirtschaftlich bedeutsamem Erwerbsvorgang

    Bild: © vege - stock.adobe.com

    von RAin Ruxandra Lupu, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München

    | Wie weit darf Internetwerbung gehen? Vermittelt der Blickfang einer Werbung einen irreführenden Eindruck, kann dieser Irrtum durch einen Hinweis beseitigt werden. Welche Voraussetzungen der Hinweis erfüllen muss, um den möglicherweise entstandenen Irrtum wieder „gut zu machen“ hat der BGH (21.9.17, I ZR 53/16 ) verdeutlicht. |

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, wendete sich gegen die Beklagte, ein Immobilienunternehmen, das auf einer abrufbaren Seite seines Internetauftritts Kapitalanlagen anbot. In dem hierzu veröffentlichten Werbetext hieß es u. a.:

     

    • Werbetext

    Unsere Kapitalanlage

    Die B-Immobilien AG ist ein stark wachsendes Immobilien-Unternehmen. […] Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums bietet die B-Immobilien AG zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen an: Hypo Festzins und Festzins Plus.

     

    Hypo Festzins: 100 %-Besicherung des Kapitals

    Die Immobilien-Anleihe Hypo Festzins bietet Investoren einen Festzins. Das Besondere bei Hypo Festzins ist die 100 %-Besicherung des Kapitals der Investoren.

     

    B Festzins Plus: 5,75 % bis 6,25 % Festzins pro Jahr

    Die Immobilien-Kapitalanlage B Festzins Plus ist als Nachrangdarlehen konzipiert. Investoren können zwischen 3, 4 oder 5 Jahren Laufzeit wählen.

     

    Investoren profitieren von folgenden Vorteilen: […]“

     

    Es folgte eine ausführliche Beschreibung der Anlageformen, die sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmseiten erstreckte. Erst nach mehreren Seiten konnte ein letzter „Risikohinweis“ gefunden werden, in dem darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Kapitalanlage r„B Festzins Plus“ nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage handelt, sondern um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens. Bei dieser Anlage könne ein Verlust des eingesetzten Darlehensbetrags, auch ein Totalverlust, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte auch für die Verzinsung. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Werbung für das Angebot „B Festzins Plus“ irreführend sei, weil sie über das Ausfallrisiko für die Zinszahlung aus einem Nachrangdarlehen täusche.

    Grenzen der Internetwerbung bei wirtschaftlich bedeutsamem Erwerbsvorgang

    Die Klägerin unterlag sowohl im Ausgangs- als auch im Berufungsverfahren. Beide Gerichte gingen davon aus, dass schon die Gegenüberstellung der beworbenen Anlageformen den Verbraucher darauf hinweise, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Von einer irreführenden Blickfangangabe könne daher keine Rede sein. Der BGH folgte diesen Ausführungen hingegen nicht und bejahte einen Verstoß der beanstandeten Werbung gegen § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG. Dabei führte er aus, dass eine geschäftliche Handlung i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG irreführend sei, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung ‒ wie etwa die mit ihnen verbundenen Risiken. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es daher darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft.

     

    Nach diesen Kriterien war die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung „Festzins plus“ objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfallenden Zinszahlung suggeriert, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaftung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers steht und fällt. Es handelt sich mithin nicht um einen festen, also einen ‒ vorbehaltlich der Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers ‒ über die Laufzeit des Darlehens unverändert gezahlten Zins. Vielmehr ist der Zins von der Ertragslage des Darlehensnehmers abhängig und kann daher nachträglichen Veränderungen unterworfen sein. Der im Blickfang verwendete Begriff „Festzins plus“ ist also geeignet, einen Irrtum beim Verbraucher hervorzurufen.

     

    Nach der Rechtsprechung kann in Fällen, in denen der Blickfang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der so veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH 28.11.02, I ZR 110/00 ‒ Preis ohne Monitor). Die Besonderheit des Falles bestand aber u. a. darin, dass es sich bei dem Erwerb von „B Festzins Plus“ um einen bedeutsamen Erwerbsvorgang handelt. Bei einem bedeutsamen Erwerbsvorgang wird regelmäßig erwartet, dass sich der Verbraucher vertieft mit dem Angebot befasst und alle Hinweise u‒ seien sie auch noch so verborgen ‒ berücksichtigt. Nach dieser Auffassung wäre auch der erst am Ende des Textes auftauchende „Risikohinweis“ geeignet gewesen, einen Irrtum zu vermeiden.

     

    Der BGH griff bei seiner Entscheidungsfindung auf die allgemeine Lebenserfahrung zurück und argumentierte, dass auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen nicht sichergestellt sei, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe entsteht, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Textes ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird. Der Verbraucher müsse daher ‒ auch bei einem wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgang, der aufgrund seiner Besonderheit eine vertiefte Befassung mit dem Angebot voraussetzt ‒ vor irreführenden Blickfangangaben geschützt werden.

     

    PRAXISTIPP | Die Internetwerbung kann nach wie vor frei gestaltet werden, solange sichergestellt ist, dass ein potenziell hierdurch hervorgerufener Irrtum des Verbrauchers durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden kann, der selbst am Blickfang teilhat. Dies gilt auch für wirtschaftlich bedeutsame Erwerbsvorgänge.

     
    Quelle: ID 45548177