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  • · Verbraucherschutz

    In die Widerrufsbelehrung gehört eine Telefonnummer

    Bild: © Stockfotos-MG - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Wienke & Becker, Köln

    | Bis zum 13.6.14 war es in höchstem Maße abmahngefährdet, wenn Online-Händler eine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnahmen. Damals konnte der Widerruf nämlich nur in Textform erklärt werden. Seit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht hat sich dies aber geändert und immer mehr Gerichte fordern nun die zwingende Angabe der Telefonnummer. Das Schleswig-Holsteinische OLG (10.1.19, 6 U 37/17) hat sich der Auffassung der OLG Hamm und Frankfurt angeschlossen und bestätigte die Entscheidung des LG Kiel, dass ein Online-Händler, der eine Telefonnummer bereithält, über die dem Kunden Serviceleistungen angeboten werden, diese Telefonnummer auch in der Widerrufsbelehrung zu nennen hat. |

    Telefonnummer als Pflichtbestandteil der Widerrufsbelehrung

    Der beklagte Händler wehrte sich gegen das Urteil des LG Kiel. Er war der Auffassung, dass nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB auf die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts hinzuweisen sei. Das Gesetz kenne keine ausdrückliche Pflicht, auch eine Telefonnummer im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu nennen.

     

    In der (vom Beklagten verwendeten) Muster-Widerrufsbelehrung heißt es, dass eine Telefonnummer „soweit verfügbar“ anzugeben sei. Der Beklagte verstand diese Formulierung so, dass er selbst entscheiden könne, ob er eine Telefonnummer zur Entgegenahme eines Widerrufs angebe. Würde man den Wortlaut so verstehen, dass eine Telefonnummer angegeben werden müsse, wenn eine solche im Unternehmen vorhanden sei, müssten bei Unternehmen mit einer Vielzahl von Mitarbeitern auch alle Telefonnummern angegeben werden. Dies würde aber die Intention des Gesetzgebers ad absurdum führen, so der Beklagte. Eine Beschränkung der Angabe innerhalb der Widerrufsbelehrung auf eine Telefonnummer, über die Servicedienstleistungen angeboten werden, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Beklagte begehrte daher die Abweisung der Klage und eine Vorlage an den EuGH, um die Frage klären zu lassen.