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  • · Verbraucherschutz

    Neue Entwicklungen in der Verbraucherschlichtung

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Seit 1.2.17 gibt es die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen. Bisher erfährt dieses Verfahren bei Unternehmen wenig Akzeptanz ‒ was nicht zuletzt an der unfairen Ausgestaltung liegt. Gleichwohl gibt es immer wieder wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten in diesem Zusammenhang. Zwei Verfahren wurden jetzt vom BGH abgeschlossen, demnächst wird der EuGH eine Frage hierzu klären und zum 1.1.20 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft. |

    Außergerichtliche Streitbeilegung und Informationspflichten

    Das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung geht mit Informationspflichten der Händler einher, die vorab im Online-Shop und in den AGB erfüllt werden müssen. Dabei treffen die Vorabpflichten nur Online-Händler, die zum 31.12. des Vorjahres mindestens elf Mitarbeiter beschäftigt haben. Die weiteren Pflichten, die nach der Entstehung einer Streitigkeit zu erfüllen sind, treffen dagegen alle Online-Händler, unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl.

    BGH: Welche Informationspflichten müssen erfüllt werden?

    §§ 36 und 37 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) bilden die Grundlage für die Informationspflichten von Online-Händlern. § 36 VSBG regelt dabei die vorvertraglichen Pflichten, § 37 VSBG die nach Entstehung einer Streitigkeit zu erfüllenden Informationspflichten.