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  • · Verbraucherschutz

    Neue Verbraucherschutzrichtlinie: Bald drohen hohe Bußgelder

    Bild: © DOC RABE Media - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Wenn Online-Händler in Deutschland gegen das Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzrecht verstoßen, drohen heute Abmahnungen. Diese können bereits empfindliche Folgen für den wirtschaftlichen Betrieb nach sich ziehen. Bald kommen als neue Sanktion aber auch hohe Bußgelder auf die Händler zu. |

    Strenge Sanktionsvorschriften in vielen Richtlinien

    Am 7.1.20 ist die Richtlinie 2019/2161 vom 27.11.19 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben jetzt bis zum 28.11.21 Zeit, die entsprechenden Regelungen in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen. Inhaltlich ändert diese Richtlinie die folgenden Richtlinien: die Richtlinie über Verbraucherrechte (VRRL), die Preisangabenrichtlinie, die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln und die Richtlinie gegen unlauteren Wettbewerb. In diese Richtlinien werden jeweils sehr strenge Sanktionsvorschriften aufgenommen. Diese orientieren sich an dem Bußgeld-Modell der DS-GVO: Verstöße können zukünftig mit Bußgeld in Höhe von 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Kann der Jahresumsatz nicht ermittelt werden, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Bußgeldhöchstbetrag von mindestens 2 Mio. EUR in ihrem nationalen Recht festzuschreiben.

     

    MERKE | Die Richtlinie regelt dabei nur, dass die Mitgliedstaaten einen Höchstbetrag der Bußgelder von mindestens 4 % festlegen müssen. Die Verbindung von „mindestens“ und „Höchstbetrag“ mag etwas verwunderlich anmuten. Letztlich bedeutet dies aber, dass die Mitgliedstaaten in der Festlegung des Höchstbetrags für die Bußgelder frei sind, nur einen Anteil von 4 % des Jahresumsatzes dürfen sie nicht unterschreiten. Es wäre also durchaus möglich, dass ein Mitgliedstaat, also auch Deutschland, einen Höchstbetrag von 5 oder auch 10 % festlegt. Pläne des deutschen Gesetzgebers hierzu sind noch nicht bekannt.