Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Verbraucherschutz

    Newsletter-Einwilligung als zwingende Voraussetzung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel?

    Bild: © maicasaa - stock.adobe.com

    von Martin Rätze, Diplom-Wirtschaftsjurist, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Nicht erst seit der Geltung der DSG-VO ist es umstritten, ob Unternehmer die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zum Newsletter-Empfang abhängig machen dürfen. Genau das möchten viele Unternehmen, da sie darüber potenzielle neue Kunden gewinnen können. Das Gesetz stellt an die Wirksamkeit einer Einwilligung mehrere Anforderungen. Eine davon ist, dass eine Einwilligung unter Beachtung aller Umstände freiwillig erteilt werden muss. Das OLG Frankfurt (27.6.19, 6 U 6/19) hat sich mit der Frage befasst, wann diese Freiwilligkeit noch gewahrt ist. |

    Gewinnspielteilnahme an Werbeeinwilligung gekoppelt

    In dem Fall hatte ein Unternehmen der Energiebranche ein Gewinnspiel veranstaltet. Wer daran teilnehmen wollte, musste zwingend auch die Einwilligung in den Erhalt von Telefonwerbung erteilen. Ein Verbraucher tat genau dies: Im Januar 2018 erklärte er seine Einwilligung im Rahmen der Gewinnspielteilnahme. Später ‒ und wohl nach dem Inkrafttreten der DSG-VO ‒ erhielt dieser einen Werbeanruf. Der Gegner in dem Verfahren war der Auffassung, dass die erteilte Einwilligung nicht wirksam war, da diese zum einen nicht freiwillig erfolgte und zum anderen nicht den Anforderungen an das Transparenzgebot genügte.

    Was ist freiwillig?

    Das Gericht beschäftigte sich zunächst mit der Frage der Freiwilligkeit. Es berief sich dabei auf die Definition aus der DSG-VO: „Nach der Definition in Art. 4 Nr. 11 DSG-VO ist eine Einwilligung der betroffenen Person ‚jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutig bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist‘.“ Dabei sei freiwillig gleichbedeutend mit „ohne Zwang“. Ein Betroffener muss also die echte oder freie Wahl haben, ob er die Einwilligung erteilt oder nicht, ohne Nachteile zu erleiden. Dazu darf insbesondere kein Druck ausgeübt werden.