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  • · Verbraucherschutz

    Nur wir zwei: Privater Messenger-Chat fällt nicht unter das NetzDG

    Bild: © Andrey Popov - stock.adobe.com

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Kein neues Phänomen: Es wird gepöbelt, beleidigt und gehetzt im Internet. Das NetzDG soll Betroffenen helfen, sich hiergegen zu wehren. Es kommt jedoch darauf an, ob die Verunglimpfungen für viele lesbar in einem sozialen Netzwerk oder in einem geschlossenen Chat geschahen. Denn dann sind Verletzungen des Persönlichkeitsrechts nicht „öffentlich“ und fallen nicht unter das NetzDG, entschied jetzt das LG Frankfurt (30.4.18, 2-03 O 430/17). Der Betreiber muss daher auch nicht die Daten der Nutzer herausgeben. |

    Beleidigungen via Facebook-Messenger

    Die Antragstellerin verlangte von Facebook, die Daten der Nutzer mitzuteilen, die ein Video und 2 Sprachnachrichten in afghanischer Sprache an ihre Freunde und Familienangehörige gerichtet hatten. Die Antragstellerin wurde darin u. a. als „größte Schlampe“ und „Schandfleck für die Familie“ bezeichnet. Auch wurde ein Video verschickt, das die Antragstellerin zeigt, zusammen mit dem Foto einer ausgedruckten E-Mail, die angeblich von ihr stammt. Absender waren 2 Nutzer, wobei die ersten beiden Accounts deaktiviert wurden, nachdem die Nachrichten versandt wurden. Die Nachrichten waren unter www.facebook.com/messages/requests/t/100021503709510 abrufbar.

     

    Da der Betreiber selbst dies ablehnte, beantragte die Antragstellerin, es Facebook gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen. Im Kern hatte das LG Frankfurt zu entscheiden, ob das NetzDG auf Messenger-Dienste anwendbar ist. Die Antragstellerin argumentierte, dass es Sinn und Zweck des NetzDG sei, Hasskriminalität sowie andere strafbare Inhalte effektiv zu bekämpfen und zu verfolgen. Ob es anzuwenden sei, sei eben nicht davon abhängig, ob Inhalte öffentlich zugänglich gemacht würden. Es sei Facebook aufgrund der vorliegenden Angaben auch möglich, die betroffenen Nutzer zu identifizieren. Das LG sah dies anders: Es fehle an einem Anspruch darauf zu gestatten, die Daten herauszugeben. Denn für die hier streitgegenständliche Nutzung der Dienste der Beteiligten sei der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG („soziale Netzwerke“) nicht eröffnet.