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  • · Verbraucherschutz

    OLG München: zulässige (Direkt-)Werbung gegenüber Bestandskunden

    Bild: © tashatuvango - stock.adobe.com

    von RAin Simone Vrancken, Bonn (www.medi-ip.de)

    | Werbung per E-Mail ist eine beliebte Versendungsform, um auf schnelle, unkomplizierte und vor allem kostensparende Weise potenzielle Kunden zu erreichen. Mit einem Fall der E-Mail-Werbung gegenüber einem Bestandskunden hatte sich das OLG München (15.2.18, 29 U 2799/17) zu befassen. Es entschied letztlich zugunsten des werbenden Unternehmens. |

     

    Hintergrund

    Um rechtskonform zu handeln, ist für Werbung per E-Mail grundsätzlich die Einwilligung des Empfängers erforderlich. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es sich bei dem Empfänger um einen sogenannten Bestandskunden handelt und die Werbung als Direktwerbung erfolgt. In diesem Fall soll es dem Unternehmen ermöglicht werden, für den Absatz ähnlicher Waren oder Dienstleistungen zu werben, ohne dass eine vorherige Einwilligung erforderlich wäre.

     

    Sachverhalt

    Der Entscheidung lag ein Streit über die Zulässigkeit einer E-Mail-Werbung zugrunde, mit der das Unternehmen gegenüber einem kostenlos-registrierten Mitglied für eine kostenpflichtige Mitgliedschaft geworben hatte. Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen eine Online-Partnerbörse. Der Kunde hatte sich bei der Partnerbörse kostenlos registrieren lassen und hierbei u. a. seine E-Mail-Adresse angegeben. Aufgrund der kostenlosen Registrierung konnte sich der Kunde Fotos von anderen bei der Partnerbörse registrierten Partnersuchenden ansehen. Mit einer späteren E-Mail warb die Partnerbörse sodann für die kostenpflichtige Mitgliedschaft gegenüber dem Kunden, ohne dass hierfür vorab eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden vorgelegen hatte.