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  • · Verbraucherschutz

    Schriftgrad einer Fundstellenangabe für ein Testergebnis: Das muss (auch) der Online-Handel beachten

    Bild: © Mareen Baur - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Die Fundstelle der Veröffentlichung eines Tests (hier: der „Stiftung Warentest“) muss leicht und eindeutig lesbar angegeben sein. Dies ist bei einem Schriftgrad von unter 6 Didot-Punkten im Regelfall nicht erfüllt (LG Köln 29.10.19, 33 O 55/19). |

    Sachverhalt

    Ein Unternehmen hatte in seinem Werbeprospekt für eine Wand- und Deckenfarbe unter Wiedergabe eines Testurteils der „Stiftung Warentest“ geworben. Der Wiedergabe des Testurteils war zu entnehmen, dass das beworbene Produkt Testsieger geworden war, im Übrigen war das Testurteil schwer leserlich. Ein Verband vertrat die Ansicht, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Angabe zur Fundstelle, wo der Test nachzulesen ist, nicht leicht und eindeutig entziffern könne. Nach seiner Ansicht müsse die Fundstellenangabe mindestens in einem Schriftgrad von 6 Didot-Punkten erfolgen. Das Unternehmen habe jedoch lediglich einen Schriftgrad von 2 Didot-Punkten verwendet. Es enthalte daher den angesprochenen Kunden wesentliche Angaben vor. Es verstoße damit u. a. gegen § 5a Abs. 2 UWG. Das Unternehmen beurteilte dies anders. Daraufhin erhob der Verband Klage gegen den Unternehmer und beantragte, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Wand- und Deckenfarbe (…) mit der Angabe von Testurteilen zu werben, ohne die Fundstelle der Veröffentlichung des Tests leicht und eindeutig lesbar wiederzugeben“. Das LG Köln gab der Klage statt.

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des LG Köln handelt das beklagte Unternehmen unlauter i. S. d. § 5a Abs. 2 S. 1 UWG, indem es dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte, die dieser benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5a Abs. 2 S. 2 UWG gilt als Vorenthalten auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen sowie die Bereitstellung wesentlicher Informationen in u. a. unklarer Weise. Eine „wesentliche Information“ i. S. d. Norm liegt vor, wenn deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr ein „erhebliches Gewicht“ für die von dem Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung zukommt (BGH 21.7.16, I ZR 26/15, Abruf-Nr. 187850).