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  • · Verbraucherschutz

    Verbraucherstreitbeilegungsverfahren: Prüfen Sie Ihre Hinweise auf der Website bzw. in Ihren AGB

    Bild: © Alexander Limbach - stock.adobe.com

    | Haben Sie als Unternehmen auf einer Webseite und/oder in Ihren AGB einen Hinweis, dass Sie bereit sind, am Verbraucherstreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen? Gut! Teilen Sie aber einschränkend dort mit, diese Bereitschaft könne „im Einzelfall“ erklärt werden? Schlecht! Denn das ist nach dem BGH nicht ausreichend klar und verständlich i. S. d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. |

     

    Mit dieser Einschränkung lässt die Klausel bzw. der Website-Hinweis nämlich offen, von welchen Kriterien Sie Ihre Entscheidung abhängig machen, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen (BGH 21.8.19, VIII ZR 265/18, Abruf-Nr. 211179). Die Klausel zwingt Verbraucher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, so der BGH, dass Sie ‒ anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt ‒ noch keine Entscheidung über Ihre Teilnahmebereitschaft getroffen haben.

    Quelle: ID 46264851