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    BGH: Das Anbieten von Werbeblockern („AdBlock Plus“) ist zulässig

    Bild: © pinonepantone - stock.adobe.com

    von RAin Simone Vrancken, Bonn (www.medi-ip.de)

    | Der BGH (19.4.18, I ZR 154/16) hat unlängst entschieden, dass das Anbieten von Werbeblockern zur Nutzung im Internet zulässig ist. Geklagt hatte der Axel Springer-Verlag gegen den Werbe-Blocker-Anbieter Eyeo. Während das OLG Köln dem Verlag in der Vorinstanz zumindest im Hinblick auf das von Eyeo ebenfalls angebotene sogenannte „Whitelisting“-Modell recht gab, wies der BGH die Klage insgesamt ab. |

     

    Sachverhalt

    Eyeo vertreibt das Computerprogramm „AdBlock Plus“, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Dabei wird Werbung, die von den Filterregeln der sogenannten Blacklist erfasst wird, automatisch blockiert. Allerdings eröffnet Eyeo Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung durch Aufnahme in eine „Whitelist“ von dieser Blockade ausnehmen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Werbung die von Eyeo gestellten Anforderungen an eine „akzeptable Werbung“ erfüllt und Eyeo am Umsatz der Unternehmen beteiligt wird. Nach Angabe von Eyeo erfolge die Aufnahme in die Whitelist bei kleineren und mittleren Unternehmen kostenlos.

     

    Hiergegen hatte der Axel-Springer-Verlag geklagt, der seine redaktionellen Online-Angebote über Werbung finanziert. In erster Linie wandte er sich gegen den Vertrieb der Software „AdBlock Plus“; mit seinem Hilfsantrag begehrte er die Untersagung des „Whitelist“-Models.