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    Newsletter: Wer darf wem unter welchen Umständen E-Mail-Werbung schicken?

    Bild: © maicasaa - stock.adobe.com

    von RA Felix Gebhard, BPM legal, München

    | Ungeachtet neuerer Werbemöglichkeiten wie Social-Media oder Google Adwords, bleibt der klassische Newsletter einer der attraktivsten und conversion-stärksten Marketingkanäle im Online-Handel. Ein umfangreicher E-Mail-Verteiler kann deshalb ein beachtliches Unternehmens-Asset darstellen. Um dieses Asset zu schützen und gleichzeitig Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden zu verhindern sowie Bußgeldverfahren von Datenschutzbehörden vorzubeugen, sollten sowohl beim Versand der Werbung, als auch beim Aufbau der Adressdatenbank, die rechtlichen Vorgaben beachtet werden. |

    1. Grundsatz: Einwilligungserfordernis

    Grundsätzlich ist E-Mail-Werbung nur zulässig, wenn der Empfänger zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Eine gerade für Online-Händler wichtige Ausnahme sieht § 7 Abs. 3 UWG (bzw. für Telekommunikationsdienstleister § 95 Abs. 2 TKG) vor, wonach an Bestandskunden unter engen Voraussetzungen auch ohne vorherige Einwilligung E-Mail-Werbung gesendet werden darf. Im Folgenden sollen die rechtlichen Voraussetzungen sowohl einer wirksamen Werbe-Einwilligung, als auch des E-Mail-Versands an Bestandskunden ohne Einwilligung dargestellt werden.

     

    Die Anforderungen an zulässige E-Mail-Werbung ergeben sich in erster Linie aus dem Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ‒ UWG) und dem Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz ‒ BDSG bzw. ab Mai 2018 der europäischen Datenschutzgrundverordnung ‒ DSGVO). Beide Rechtsgebiete stellen grundsätzlich eigenständige Anforderungen auf, die selbständig nebeneinander erfüllt sein müssen (BGH 16.7.08, VIII ZR 348/06, NJW 08, 3055). Sind entweder die Vorgaben des Datenschutzrechts oder die des Wettbewerbsrechts nicht erfüllt, ist die Werbung unzulässig.