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    Vorformulierte Opt-in-Erklärung muss nicht auf einen Werbeweg beschränkt sein

    Bild: © momius - stock.adobe.com

    von RA Dr. Robert Kazemi, Bonn

    | Mit § 7 UWG hat der Gesetzgeber nahezu alle Formen der Direktwerbung gegenüber Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern unter das Erfordernis einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Beworbenen gestellt. Die Einwilligungserklärung kann dabei, dies ist seit langem höchstrichterlich geklärt, inhaltlich in Form vorformulierter Erklärungen durch den Werbenden vorgegeben und durch den Beworbenen im Rahmen einer bestätigenden Handlung (Opt-in) akzeptiert werden. Derartige vorformulierte Einwilligungserklärungen unterliegen indes der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Der BGH (1.2.18, III ZR 196/17, Abruf-Nr. 199773 ) hat sich jetzt verwenderfreundlich gezeigt. |

    Sachverhalt

    Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen der Verwendung von Regelungen über die Einwilligung von Verbrauchern in die Beratung und Information über neue Angebote und Services auf Unterlassung in Anspruch. Am Ende des über die Internetseite der Beklagten durchgeführten Bestellprozesses für Telekommunikationsdienstleistungen kann der Besteller ein Kästchen anklicken, das vor folgender Erklärung steht:

     

    • Erklärung

    „Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T. GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der T. GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahrs, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrags folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der T. GmbH zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten.“