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  • · Wettbewerbsrecht

    Das neue Verpackungsgesetz kommt zum 1.1.19

    Bild: © IWW Institut

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Am 1.1.19 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die bis dahin geltende Verpackungsverordnung ab. Mit dem neuen Gesetz soll unter anderem das Ziel erreicht werden, das Recycling von Verpackungsabfällen noch stärker zu fördern. Jeder, der Verpackungen herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes einführt oder in den Verkehr bringt, ist von dem Gesetz betroffen und sollte sich vorbereiten. |

    Was sind überhaupt Verpackungen?

    Wie die Verpackungsverordnung kennt auch das Verpackungsgesetz mehrere Arten von Verpackungen. Zu den Verpackungen zählen die Verkaufs-, Service-, Versand-, Um- sowie die Transportverpackungen. Jede Verpackung, die beim Endverbraucher ankommt, ist eine Verkaufsverpackung. Service- sowie Versandverpackungen sind Unterarten hiervon.

     

    MERKE | „Endverbraucher“ i. S. d. Verpackungsverordnung ist nicht der Verbraucher aus § 13 BGB. Vielmehr ist Endverbraucher derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Bestellt also z. B. ein Anwalt einen PC für die Nutzung im Büro, gilt er als „Endverbraucher“ i. S. d. Verpackungsgesetzes.