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  • · Wettbewerbsrecht

    Ein von Bedingungen abhängiger Internet-Preis für ein Fahrzeug ist unlauter

    Bild: © Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

    | Ein Kfz-Händler handelt unlauter nach § 5 UWG , wenn er ein Fahrzeug in eine Fahrzeugbörse im Internet mit einem Preis einstellt, der nur für den besonderen Fall gilt, dass das Fahrzeug eine Tageszulassung erhält oder der Kunde ein anderes Fahrzeug in Zahlung gibt. |

     

    Wichtige Informationen erst auf der Detailseite

    Der Händler hatte bei „mobile.de“ einen Hyundai i30 als „Limousine, Neufahrzeug“ zum Preis von 12.490 EUR angeboten. Das Fahrzeug war nicht in der Kategorie „Tageszulassung“ eingestellt. Lediglich auf der Fahrzeugdetailseite fand sich im letzten Punkt „Weiteres“ der Hinweis „Angebotspreis unter Berücksichtigung einer Tageszulassung im Folgemonat“ und der weitere Hinweis, dass der Preis auch davon abhängig ist, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.

     

    Information für Verbraucher „zu spät“

    Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler ab: Beide Informationen seien dem Verbraucher zu spät zur Verfügung gestellt worden. Die anschließende Klage wies das LG Aachen (Urteil vom 24.08.2018, Az. 42 O 18/18) ab. In der Berufung gab das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2019, Az. 6 U 179/18, Abruf-Nr. 208595) der Wettbewerbszentrale recht. Der Händler habe einen falschen Preis für das beworbene Fahrzeug angegeben:

     

    • Die Werbung erwecke den Eindruck, jeder könne das Fahrzeug als Neufahrzeug ohne Tageszulassung für 12.490 EUR kaufen. Damit werde in doppelter Hinsicht ein falscher Eindruck erweckt, für den kein vernünftiger Anlass bestanden habe: Da bei mobile.de zwischen Neufahrzeugen mit und ohne Tageszulassung differenziert werde, hätte man das Fahrzeug durchaus in die Kategorie „Tageszulassung“ einstellen können.
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    • Wegen des Vorbehalts, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung geben muss, sei der angegebene Preis für den Verbraucher völlig wertlos. Da der Inzahlungnahme-Preis naturgemäß offen sei, bleibe auch der Preis offen, der im Ergebnis für das beworbene Fahrzeug zu bezahlen ist.
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    • Außerdem hätte der Fahrzeughändler ohne Weiteres auf der Fahrzeugdetailseite einen Preisnachlass für die Tageszulassung und den Fall bewerben können, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt.
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    • Die Werbung sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Denn er solle veranlasst werden, sich mit dem Händler per E-Mail oder telefonisch in Verbindung zu setzen oder die Homepage des Händlers aufzurufen. Dies seien geschäftliche Entscheidungen, die getroffen werden können, ohne sich näher mit der Fahrzeugdetailseite befassen zu müssen.
    Quelle: ID 45955158