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  • · Wettbewerbsrecht

    Fehlgeleitete E-Mail mit offenem Verteiler und Firmenlogo begründet keinen Unterlassungsanspruch

    Bild: © adiruch na chiangmai - stock.adobe.com

    von RA Dr. Robert Kazemi, Bonn

    | E-Mail-Werbung ist ‒ auch gegenüber Unternehmern und sonstigen Marktteilnehmern ‒ grundsätzlich untersagt. Nur: Wann liegt Werbung vor? Löst auch eine nur versehentlich übermittelte E-Mail Unterlassungsansprüche des Empfängers aus und ist die Nutzung offener E-Mail-Verteiler zulässig? Mit diesen, für sich genommen bereits im Einzelnen schwierig zu beantwortenden, Fragen beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des AG Frankfurt a. M. (2.10.17, 29 C 1860/17 (81)). |

    Sachverhalt

    Das klagende Unternehmen stand bis März 2017 im Zusammenhang mit seiner Immobilienmaklertätigkeit in geschäftlichem Kontakt zu einem Mitarbeiter der Beklagten, wobei der Großteil der Kommunikation zwischen beiden per E-Mail erfolgte. Dabei verwendete der Mitarbeiter der Beklagten eine E-Mail-Adresse der Beklagten; teilweise enthielten die E-Mails auch eine Signatur, die auf die Beklagte verwies. Am 30.5.17 versendete der Mitarbeiter der Beklagten eine E-Mail an die Klägerin, die gleichzeitig an mehrere andere E-Mail-Empfänger gesendet wurde. Im Kopf der E-Mail (An-Feld) war die E-Mail-Adresse der Klägerin für die anderen Empfänger lesbar. Die E-Mail enthielt zudem eine Signatur mit einem Link zur Webseite der Beklagten, der durch Anklicken der Signatur aktiviert wurde.

     

    Nachdem das AG der Beklagten zunächst im Beschlussweg aufgegeben hatte, es zu unterlassen, der Klägerin ohne deren ausdrückliche Einwilligung elektronische Post zu übersenden/übersenden zu lassen sowie den Namen und/oder die E-Mail-Adresse der Verfügungsklägerin an ihr unbekannte Dritte zu übermitteln/übermitteln zu lassen, hob es die Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten wieder auf. Seine Kerngedanken lassen sich wie folgt zusammenfassen: