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  • · Wettbewerbsrecht

    Gestaltung eines Webauftritts: Vorsicht, wenn Sie Fernabsatzverträge ausschließen wollen

    Bild: © Rawpixel Ltd. - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Ein Unternehmer, der auf seiner Website eine „Versandliste“ mit Preisangaben, Versand- und Lieferbedingungen sowie ein Kontaktformular vorhält, über das die E-Mail-Adresse des Verbrauchers abgefragt wird, schließt einen Fernabsatzvertrag i. S. d. § 312c Abs. 1 BGB ab (LG Koblenz 1.2.19, 4 HK O 45/18). |

    Sachverhalt

    Ein Händler, der sowohl ein stationäres Ladengeschäft als auch einen Webauftritt unterhielt, hatte infolge einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich darin verpflichtet, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz“ betreffend Lebensmittel Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne u. a. Angaben zum Grundpreis bereitzustellen.

     

    Mehrere Monate nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurde der Unterlassungsgläubiger (Kläger) darauf aufmerksam, dass der Händler (Beklagter) auf seiner Website für Kunden eine Versandliste mit Preisangaben sowie Versand- und Lieferbedingungen betreffend Lebensmittel veröffentlichte. In dem Webauftritt fehlten u. a. Grundpreisangaben. Im Übrigen waren dort u. a. die Telefon- und Telefaxnummer des Beklagten sowie seine E-Mail-Adresse angegeben. Ferner hielt der Beklagte dort ein Kontaktformular bereit. Hierin konnte unter der Rubrik „Text“ ein Bestellwunsch abgegeben werden; zudem erfragte der Beklagte dort die E-Mail-Adresse des Kunden. Ferner war auf der Website u. a. angegeben: „Geschenkpakete liefern wir gerne auf Vorbestellung, Bestellungen ab 90 EUR frei Haus. Bis zu einem Warenwert von 90 EUR Versandkosten 9,50 EUR. Fragen Sie nach unseren Versand- und Lieferbedingungen.“