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  • · Wettbewerbsrecht

    Hinweis auf Herstellergarantie ist Pflichtinformation

    Bild: © Goss Vitalij - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Abmahnungen zu Garantien sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Meist geht es dabei um Detailfragen. Muss aber ein Online-Händler auf eine bestehende Herstellergarantie hinweisen? Bisher war es gängige Praxis, diese nicht zu erwähnen, damit man keine weiteren Informationspflichten erfüllen muss. Das geht so aber nicht, entschied das LG Bochum. |

    Nicht ein Wort zu Garantien in den Angeboten

    Ein Online-Händler bot bei eBay verschiedene Produkte von Apple an, darunter eine neue AppleWatch 2. Für diese und für andere Produkte besteht eine von Apple gewährte Herstellergarantie. Einen Hinweis auf diese auch für die von ihm angebotenen Produkte bestehende Garantie nahm der Händler aber nicht in seine Angebotsbeschreibung mit auf. Wegen dieses fehlenden Hinweises wurde er abgemahnt. Er verteidigte sich u. a. damit, dass ein Hinweis auf die Herstellergarantie nicht erforderlich sei, da die Garantie gar keine Erwähnung in seinem Angebot finden würde. Da er keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Verfügungskläger eine einstweilige Verfügung, die das LG Bochum (3.9.19, I-15 O 122/19) auch so erließ. Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein. Das Gericht bestätigte die Verfügung mit Urteil vom 27.11.19. Der Online-Händler verteidigte sich damit, dass er nicht verpflichtet sei, über eine Garantie zu informieren, die er in seinen Angeboten nicht erwähnt. Dies würde zu einer Überforderung des Verkäufers im Online-Handel führen.

    Information zur Herstellergarantie

    Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung. Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB muss der Online-Händler dem Verbraucher Informationen gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung stellen. Diese Pflicht ist zeitlich vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu erfüllen. Fraglich war in dem Verfahren letztlich, wie das Wort „gegebenenfalls“ zu verstehen ist.