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  • · Wettbewerbsrecht

    Luxuswarenhersteller darf Verkauf seiner Produkte auf Amazon und eBay verbieten

    Bild: © WDnet Studio - stock-adobe.com

    von RAin Ruxandra Lupu, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München

    | Der EuGH urteilte in seiner Entscheidung vom 6.12.17 (C-230/16), dass ein Anbieter von Luxuswaren es seinen autorisierten Händlern verbieten kann, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Ein solches Verbot, das die Wahrung der luxuriösen Ausstrahlung der betreffenden Waren bezwecke, falle unter bestimmten Bedingungen nicht unter das Kartellverbot, da es geeignet sei, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern. |

    Sachverhalt

    Die Coty Germany GmbH ist ein Anbieter von Luxuskosmetik in Deutschland. Zu ihrem Geschäftsmodell gehört der selektive Vertrieb über autorisierte Händler, wodurch die luxuriöse Ausstrahlung bestimmter von ihr angebotener Marken gewahrt werden soll. Die Ladengeschäfte der autorisierten Händler müssen bestimmte Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung erfüllen. Die autorisierten Händler sind berechtigt, die Vertragswaren im Internet anzubieten und zu verkaufen. Hierzu sehen die Vertriebsverträge nach einer Überarbeitung im Jahr 2012 vor, dass dies nur unter der Bedingung gilt, dass das Internet-Geschäft als „elektronisches Schaufenster“ des autorisierten Ladengeschäfts geführt wird und hierbei der Luxuscharakter der Produkte gewahrt bleibt. Außerdem ist es dem autorisierten Händler verboten, für den Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

     

    Parfümerie Akzente vertreibt seit vielen Jahren als autorisierter Einzelhändler die Produkte von Coty Germany sowohl in ihren Ladengeschäften als auch im Internet. Der Internetverkauf erfolgt zum Teil über ihren eigenen Internet-Shop und zum Teil über die Plattform amazon.de. Parfümerie Akzente verweigerte die Zustimmung zu den 2012 überarbeiteten Vertriebsverträgen von Coty Germany. Coty Germany erhob daraufhin Klage vor dem LG Frankfurt a. M., um Parfümerie Akzente zu untersagen, die Vertragswaren über amazon.de zu vertreiben. Mit Urteil vom 31.7.14 (2-03 O 128/13) hat das LG Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen.