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  • · Wettbewerbsrecht

    Preisangaben und Mehrwertsteuersenkung

    Bild: © v.poth - stock.adobe.com

    von Dipl.-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Ein wichtiger Baustein des Konjunkturpakets der Bundesregierung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Krisensituation aufgrund der Corona-Pandemie ist die Senkung der Mehrwertsteuer für einen begrenzten Zeitraum. Sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen, soll diese von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent sinken. Möchten Unternehmer diese Senkung an ihre Kunden weitergeben, müssen sie einiges beachten. |

    3 Prozent vs. 3 Prozentpunkte

    Da auch diverse Wirtschaftsredaktionen der Publikumsmedien hier eine falsche Darstellung vornehmen, soll eingangs zunächst betont werden, dass die Senkung der Mehrwertsteuer keine Senkung um 3 Prozent darstellt, sondern eine Senkung um 3 Prozentpunkte. Dies ist ein wesentlicher Unterschied. Im Ergebnis beträgt die Senkung der Mehrwertsteuer beim Normalsatz (also von 19 auf 16 Prozent) rund 2,521 Prozent und beim ermäßigten Steuersatz (also von 7 auf 5 Prozent) rund 1,869 Prozent.

     

    • Beispiel

    Ein Fernseher, der im Juni 1.190 EUR kostet, würde im Juli 1.160 EUR kosten, sofern der Händler die Mehrwertsteuersenkung an den Verbraucher weitergibt.