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  • · Wettbewerbsrecht

    Unzulässigkeit des Angebots rabattierter Waren nach Ablauf des fest definierten Rabatt-Zeitraums

    Bild: © Dan Race - stock.adobe.com

    von RA Guido Vierkötter, LL.M., Neunkirchen-Seelscheid

    | Es ist irreführend, die während einer zeitlich befristeten Verkaufsaktion zu einem rabattierten Preis angebotenen Waren nach Ablauf der zeitlichen Befristung weiterhin zu dem Rabattpreis anzubieten (OLG München 22.3.18, 6 U 3026/17). |

    Sachverhalt

    Ein Händler hatte in Online- und Offline-Medien für Einrichtungsgegenstände geworben, u. a. für eine Matratze sowie für Küchen. Eines der präsentierten Produkte wurde während einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion zu einem rabattierten Preis angeboten. Nach Ablauf des vorstehend in Bezug genommenen Zeitraums wurde das Produkt (Küche) weiterhin zu dem reduzierten Preis angeboten. Bei einem anderen beworbenen Produkt (Matratze) wurden im Rahmen der Verkaufsaktion der reduzierte Preis sowie ein höherer Verkaufspreis genannt, zu dem das Produkt zuvor (angeblich) angeboten worden war. Tatsächlich war dieses Produkt unmittelbar vor der Rabattierung aber nicht zu dem höheren Verkaufspreis angeboten worden. Ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs beurteilte beide Rabatt-Aktionen als irreführend und nahm den Händler daher auf Unterlassung in Anspruch. Auf die Klage des Verbands hin verurteilte das LG München I den Beklagten antragsgemäß. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung blieb erfolglos.

    Entscheidungsgründe

    Soweit der Beklagte ‒ betreffend die Küche ‒ auch nach Ablauf der zeitlich begrenzten Verkaufsaktion das Produkt zu dem rabattierten Preis angeboten hatte, verwies das OLG München auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG. Hiernach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufes sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Bei der Beurteilung der Irreführung sei davon auszugehen, wie der angesprochene Verkehr die betroffene Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstehe. Hierbei sei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Sofern eine Sonderverkaufsaktion mit taggenau definierten zeitlichen Grenzen beworben werde, erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass das Produkt nach Ende des zeitlich festgelegten Verkaufszeitraumes weiterhin zu dem rabattierten Preis verfügbar sei. Es sei daher als irreführend zu bewerten, wenn der Sonderverkauf über den definierten Zeitraum hinaus fortgeführt werde. Das werbende Unternehmen müsse sich an den selbst gesetzten zeitlichen Grenzen der Verkaufsaktion festhalten lassen. Eine Verlängerung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion sei nur zulässig, wenn die Verlängerung auf Umständen beruhe, die nach dem Erscheinen der Werbung für die Verkaufsaktion eingetreten seien, und diese Umstände für den werbenden Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und damit bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der Werbung nicht berücksichtigt werden konnten. Der Umstand, dass Mitbewerber eventuell auch ihren Preis für das Produkt senken, oder der Umstand, dass sich das rabattierte Produkt nicht in dem erwarteten Umfang habe verkaufen lassen, seien keine Rechtfertigungsgründe für eine Verlängerung einer Werbeaktion. Lasse sich ein Produkt nicht in dem erwarteten Umfang verkaufen, könne dies evtl. im Rahmen eines Schlussverkaufs wegen Geschäftsaufgabe Berücksichtigung finden, nicht jedoch, wie vorliegend, bei einer Verkaufsaktion eines bestimmten Geburtstags des werbenden Unternehmens.

     

    Das Gericht wertete auch die weitere Rabatt-Aktion im Hinblick auf die Matratze, die zu einem vermeintlich rabattierten Preis angeboten wurde, als irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 4 UWG. Nach § 5 Abs. 4 UWG wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis (ursprünglicher Preis) nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 15/1487, S. 20) ist ursprünglicher Preis i. S. d. § 5 Abs. 4 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung mit der Preissenkung verlangt wurde. Könnten die angesprochenen Verkehrspreise jedoch nicht erkennen, dass die konkret beworbene Ware (hier: Matratze) bereits zuvor zu einem vergünstigten Preis (und nicht zu einem Normal-Preis) angeboten worden sind, stelle dies eine Irreführung dar.

    Relevanz für die Praxis

    Preisvorteile, insbesondere Rabatte, werden von Unternehmen gerne eingeräumt, um (verstärkten) Absatz ihrer Produkte zu fördern und damit (höheren) Umsatz zu erzielen. Diesbezüglich ist seit Jahrzehnten der sog. „Sommerschlussverkauf“ oder der sog. „Winterschlussverkauf“ bekannt. Unternehmen nutzen aber auch gerne jährlich stattfindende Ereignisse wie Valentinstag, Ostern, Muttertag, Advent, Weihnachten oder den Jahreswechsel (vgl. zu einer unzulässigen Werbung, die bis zum 24.12. befristet und dann bis zum 31.12. verlängert wurde: LG Dortmund 14.6.17, 10 O 13/17) sowie ‒ zuletzt auch vermehrt ‒ Geburtstage oder Umbaumaßnahmen des Unternehmens, um diese als Rechtfertigung für Verkaufsaktionen anführen zu können. Der Phantasie der Unternehmen sind insoweit keine Grenzen gesetzt. Gleichwohl sollten vor Planung solcher Maßnahmen die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt und, wie nachfolgend dargestellt, eingehalten werden.

     

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach S. 2 ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Preis einer Ware eine zentrale Bedeutung für die Kaufentscheidung eines Kunden (u. a. BGH 7.7.11, I ZR 173/09). Eine irreführende Werbung im Zusammenhang mit einem angegebenen Preis habe daher immer wettbewerbliche Relevanz (u. a. BGH 20.11.08, I ZR 122/06).

     

    Nach Ansicht des BGH gilt dies grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt gewährt wird. Als Rabatt wird ein betragsmäßig oder prozentual festgelegter Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Grundpreis, Ausgangspreis), gleichgültig in welcher Form er gewährt wird (z. B. Barzahlungsrabatt, Gutschein), verstanden (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5a Rn. 5.39). Durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des Rabattes werde der Verbraucher gezwungen, die Kaufentscheidung unter einem zeitlichen Druck vorzunehmen. In diesem Zusammenhang ist auch Nr. 7 des Anhanges zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „schwarze Liste“) zu berücksichtigen. Hiernach stellt eine unwahre Angabe, bestimmte Waren seien zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, per se eine unzulässige geschäftliche Handlung dar.

     

    Sofern ein rabattierter Preis nur zeitlich begrenzt gewährt wird, muss der Verbraucher dies so verstehen, dass er den Preisvorteil nur innerhalb des definierten Zeitraumes erhält. Er erwartet, nach Ablauf des festgelegten Zeitraumes wieder den bisherigen Preis bezahlen zu müssen. Sofern er sich für die beworbene Ware interessiert, muss er innerhalb des genannten Zeitraumes eine Kaufentscheidung treffen. Dies löst „zeitlichen Druck“ zulasten des Verbrauchers aus (ebenso: LG Würzburg 8.6.17, 1 HK O 555/17). Ferner wird der Verkehr durch eine Werbung mit einem Rabatt (zulasten der Mitbewerber) stark angelockt und ggf. zu einem Kauf herausgefordert, den der Verkehr ansonsten zu diesem Zeitpunkt nicht vorgenommen hätte (vgl. LG Koblenz 13.12.16, 1 HK O 26/16). Nach Ansicht der Rechtsprechung unterliegt es keinem Zweifel, dass z. B. eine für eine Woche angekündigte und zweimal um jeweils eine Woche verlängerte Sonderaktion mehr Kunden anzieht und zu einem Kauf bewegt als eine Aktion, die von vornherein für die Dauer von drei Wochen angekündigt ist (BGH 7.7.11, I ZR 173/09). Eine negative Auswirkung solcher oder ähnlich ausgestalteter Verkaufsaktionen auf Verbraucher und Mitbewerber und damit eine wettbewerbliche Relevanz ist klar erkennbar (so auch OLG Köln 25.3.11, 6 U 174/10).

     

    Auf der Basis dieser grundsätzlichen Maßstäbe sollten zeitlich begrenzte Verkaufsförderungsmaßnahmen bei geplanter Verwendung rabattierter Preise vorab beurteilt werden. Ob bei den angesprochenen Verbrauchern durch die Ankündigung der Sonderaktion eine relevante Fehlvorstellung erzeugt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich. Die Kasuistik zu „Preis“-Gestaltungen ist erheblich.

     

    Die Handelsplattformen bieten auch Möglichkeiten, Verkaufsförderungsmaßnahmen durchzuführen. Beispielsweise bietet die Plattform eBay die Funktion „Sonderaktionen“. Nähere Informationen hierzu findet man im eBay-Verkäuferportal unter „eBay Shops: Sonderaktionen“. Danach kann man Artikel im Festpreisformat über Sonderaktionen bewerben und Preisreduktionen wie folgt durchführen: Reduktion um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen fixen Betrag. Stellt ein Händler eine solche Sonderaktion für einen definierten Zeitraum ein und beendet hiernach die Sonderaktion, ohne für dasselbe Angebot unmittelbar eine neue Sonderaktion zu denselben reduzierten Konditionen zu starten, dürfte dies nicht zu beanstanden sein. Gelegentlich ist jedoch zu beobachten, dass eBay-Händler Sonderaktionen in einer Art „Dauerschleife“ durchführen, d. h., eine z. B. am 3.1. beendete Sonderaktion wird (bei demselben Angebot) unmittelbar wieder am 3.1. als neue Sonderaktion eingestellt; endet die am 3.1. gestartete Sonderaktion, erfolgt eine neue Sonderaktion usw. Bei einer solchen Vorgehensweise wird man nicht mehr von einer einmaligen Rabatt-Aktion sprechen können, sodass der Begriff „Sonderaktion“ irreführend sein dürfte. Ob ein Händler eine solche „Dauer-Aktion“ vornimmt, kann über die eBay-Funktion „Alle Änderungen anzeigen“ leicht nachvollzogen werden.

     

    PRAXISTIPP | Sofern ein Unternehmen, insbesondere zur eigenen rechtlichen Absicherung, eine sorgfältige Planung einer solchen Verkaufsförderungsmaßnahme durchführen will, empfiehlt es sich, die Umstände der geplanten Rabattierung genau zu skizzieren (u. a. Art, Dauer; evtl. Verlängerung unabhängig von den Umständen geplant?; Erkennbarkeit von Umständen, aufgrund derer bei sorgfältiger Betrachtung eine Verlängerung vorhersehbar ist?) und nachfolgend die geplanten Maßnahmen mit Konstellationen zu vergleichen, die von der Rechtsprechung in puncto „Preis“-Gestaltung beurteilt worden sind (vgl. hierzu Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a. a. O., § 5 Rn. 3.135 ff., insbesondere Rn. 3.159, 3.162, 3.179, 3.183). Eine solche Prüfung mag aufwendig sein und deren Ergebnis mag insbesondere den im Vertrieb und im Marketing tätigen Personen nicht gefallen; andererseits ermöglicht eine rechtzeitig vor dem Start der Verkaufsaktion durchgeführte Prüfung eine eventuell notwendige Umplanung, die ggf. positive Auswirkungen auf den Produktabsatz hat. Eine rechtzeitig durchgeführte Umplanung auf eine rechtssichere Rabattmaßnahme dürfte jedenfalls zielführender sein als ein Verbot einer (z.B. unzulässig verlängerten) Rabattaktion.

     
    Quelle: ID 45673196