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  • · Wettbewerbsrecht

    Wann darf mit „Garantieverlängerung“ geworben werden?

    Bild: © Goss Vitalij - stock.adobe.com

    von RA, FA IT-Recht Dr. Harald Schneider, Siegburg (www.anwalt-siegburg.de)

    | Wer als eBay-Händler an Verbraucher gerichtete Angebote unterhält, in die eBay eine Werbung mit einer „Garantieverlängerung“ einfügt, handelt wettbewerbswidrig, sofern er nicht über das Bestehen und die Bedingungen einer Basisgarantie informiert (LG Essen 26.2.19, 43 O 11/19). |

    Sachverhalt

    Eine Händlerin hatte Elektrogeräte über die Handelsplattform eBay angeboten. Unterhalb des Warenkorb-Buttons setzte eBay die separat zu buchende Option „1 Jahr Garantieverlängerung von Allianz Assistance ‒ EUR 5,50, Setzen Sie hier ein Häkchen, um die Details zum Versicherungsschutz in einem Pop-up-Fenster angezeigt zu bekommen“ hinzu. Ein Unternehmerverband mahnte die Händlerin ab, weil diese mit einer Garantie warb, ohne über die Garantiebedingungen im Einzelnen zu informieren. Unklar blieb, ob es für das präsentierte Gerät eine solche Basisgarantie überhaupt gibt. Im Internet konnte mit der Marke und Typenbezeichnung keine relevante Aussage dazu gefunden werden. Da die Händlerin die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigerte, beantragte der Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die das zuständige LG Essen antragsgemäß durch Beschluss erließ.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht hat den Verfügungsbeschluss kurz begründet. Die Aktivlegitimation ergab sich für den Unternehmerverband aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Als verletzte Normen führte das Gericht die §§ 3, 3a, 5 und 5a UWG sowie Art. 246a § 4 Abs. 1 S. 1 § 1 Nr. 9 EGBGB i. V. m. § 479 BGB an und bestätigte insofern die Sichtweise des Antragstellers, dass die im Fernabsatz erforderlichen Informationen zum Bestehen und den Bedingungen von Garantien für den Verbraucher nicht vorgehalten wurden.