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  • · Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

    Abmahnung nach DSGVO ‒ zulässig oder nicht?

    Bild: © Torbz - stock.adobe.com

    von Diplom-Wirtschaftsjurist Martin Rätze, Kanzlei Wienke & Becker, Köln

    | Aktuell wird in der juristischen Fachwelt gestritten, ob die in der DS-GVO aufgeführten Sanktionen gegen Verstöße abschließend geregelt sind oder nicht. Wären sie abschließend geregelt, wären Abmahnungen von vornherein ausgeschlossen. Das OLG Hamburg (25.10.18, 3 U 66/17) hat sich nun auf die Seite derer geschlagen, die der Auffassung sind, dass das Sanktionssystem in der DS-GVO nicht abschließend ist und Verstöße gegen die DS-GVO deshalb auch mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geahndet werden können. |

    Der Stein des Anstoßes

    Ausgangspunkt in dem Streit waren zwei Parteien, die Therapieallergene herstellen. Sie stritten sich darüber, ob die Beklagte eine bestimmte datenschutzrechtliche Einwilligung bei den betroffenen Personen hätte einholen müssen. Der Fall hatte seinen Ursprung noch unter Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Da dieses im Laufe des Verfahrens aber durch die DS-GVO und durch das neue BDSG ersetzt wurde, musste der Streit auch nach neuem Recht beurteilt werden.

    Sind Mitbewerber aktivlegitimiert?

    Bevor das Gericht zu prüfen hatte, ob materiell-rechtlich ein Verstoß gegen die DS-GVO vorlag, musste also zunächst die Frage geklärt werden, ob Mitbewerber überhaupt aktivlegitimiert sind, gegen mögliche Verstöße mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts vorzugehen. Das Gericht bejahte zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin nach altem Recht. Aber auch unter Geltung der DS-GVO sei die Klägerin klagebefugt. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass die DS-GVO ein abgeschlossenes Sanktionssystem enthält.

     

    Das Gericht beschäftigte sich zunächst mit der Auffassung von Köhler (und anderen). Er ist der Auffassung, die Art. 77 bis 79 DS-GVO enthalten ein abgeschlossenes Sanktionssystem. Diese Auffassung beruht auf der Annahme, dass diese Vorschriften der betroffenen Person Rechtsbehelfe zur Seite stellen und die betroffene Person nach Art. 80 Abs. 1 DS-GVO berechtigt ist, Organisationen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftragen. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO ermöglicht es den Mitgliedstaaten außerdem, diesen Organisationen das Recht einzuräumen, ohne Beschwerde einer betroffenen Person tätig zu werden. Hieraus schließen die Anhänger der Meinung von Köhler, dass Mitbewerber nicht abmahnen können.

     

    Die Gegenmeinung führt dagegen an, dass Art. 80 Abs. 2 DS-GVO nur die Frage der Verbandsklage regeln will, aber keinen abschließenden Charakter hinsichtlich der Rechtsdurchsetzung hat. Nach Ansicht des Senats spricht für diese Auffassung, dass in den Art. 77 bis 79 DS-GVO zwar die Rechtsbehelfe der betroffenen Person geregelt sind. Diese sollen aber stets unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs stehen. Außerdem spricht Art. 82 DS-GVO „jeder Person“, die wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO einen Schaden erlitten hat, Schadenersatzansprüche zu. Damit lasse die DS-GVO klar erkennen, so der Senat, dass sie die Verfolgung von datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen durch andere als die „betroffenen Personen“, deren Daten verarbeitet werden (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO), nicht ausschließt.

    Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten

    Darüber hinaus sieht Art. 84 Abs. 1 DS-GVO die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten andere Sanktionen für Verstöße gegen die DS-GVO festlegen können. Dass dieses Kapitel in der DS-GVO mit dem Wort „Sanktionen“ überschrieben sei, ändere an diesem inhaltlichen Umstand nichts, so das Gericht weiter.

    Aber: Nicht jeder Verstoß kann abgemahnt werden

    Nachdem das Gericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht hatte, musste im Anschluss noch geprüft werden, ob der konkrete Verstoß geahndet werden konnte. Und in dieser Frage entschied das Gericht, dass die Abmahnung unbegründet war, weil kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorlag.

     

    Auch diese Frage ist in Fachkreisen hochumstritten: Stellen Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dar? Häufig muss dabei die Frage entschieden werden, ob die datenschutzrechtliche Norm, gegen die verstoßen wurde, eine sogenannte Marktverhaltensnorm i. S. d. § 3a UWG darstellt. So auch hier. Die Frage war, ob § 28 Abs. 7 BDSG alt Marktbezug aufwies oder nicht. Das Gericht hat diese Frage verneint. Somit war in dem Fall kein Verstoß gegen § 3a UWG gegeben und deshalb konnte das Verhalten der Beklagten auch nicht abgemahnt werden.

    Alles eine Frage des Einzelfalls

    Diese Frage ist aber immer eine Frage des Einzelfalls und muss für jeden Verstoß neu geprüft werden. Allerdings muss § 3a UWG in den meisten Fällen gar nicht herangezogen werden, da dieser als Auffangtatbestand nachrangig zu den spezielleren Regeln der §§ 7, 5a und 5 UWG zu prüfen ist.

     

    Wenn ein Unternehmen keine Datenschutzerklärung hat und somit gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DS-GVO verstößt, verstößt es regelmäßig auch gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG. Denn dieses Verhalten ist eine Irreführung durch Unterlassen. Es dürfte unbestritten sein, dass die Informationen, die sich in einer Datenschutzerklärung finden, für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigt werden, und dass ein Fehlen dieser den Verbraucher zu Entscheidungen veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte. Auch der Versand einer werblichen Mail ohne Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen ist ein klarer Verstoß gegen die DS-GVO, aber auch gegen § 7 Abs. 2 UWG (sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG vorliegen). Ob aber ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung keinen Datenschutzbeauftragten bestellt, kann zumindest bezweifelt werden.

     

    FAZIT | Die befürchteten Abmahnwellen wegen Verstoßes gegen die DS-GVO sind bislang ausgeblieben ‒ wohl auch, weil die Frage der Aktivlegitimation bisher nicht abschließend geklärt ist. Womöglich kann dies aber schon bald geschehen: Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, sodass die Möglichkeit besteht, dass sich der BGH noch mit dieser Frage auseinandersetzen wird.

     
    Quelle: ID 45633484