· Nachricht · Zivilprozess
Für wirksame Ersatzzustellung muss Datum lesbar sein
| Die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist unwirksam, wenn das Datum auf dem Umschlag nicht eindeutig lesbar ist (§ 180 S. 3 ZPO) und der Adressat deshalb den Zeitpunkt der Einlegung in den Briefkasten nicht erkennen kann (OLG Koblenz 13.12.23, 10 U 472/23, Abruf-Nr. 239189 ). |
Der BGH habe für einen Fall, in dem auf dem Umschlag gar kein Datum vermerkt war, entschieden: § 180 S. 3 ZPO ist eine zwingende Vorschrift. Danach muss der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerken. Bei einer Verletzung dieser Vorschrift gilt das Schriftstück erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt (BGH 15.3.23, VIII ZR 99/22, Abruf-Nr. 235345). Nach dem OLG Koblenz sei der Fall des unleserlichen Datums mit dem Fall des fehlenden Datums gleichzustellen.
(mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)