· Nachricht · AGB im Baurecht
Bauträgerverein: Antragender darf nicht zu lange gebunden sein
| Eine AGB-Klausel im Bauträgervertrag, die den Antragenden länger als drei Monate an sein Angebot bindet, ist unwirksam. Dies hat nun der BGH klargestellt ( 26.2.16, V ZR 208/14, Abruf-Nr. 184877 ). |
Wird eine Immobilie von einem Bauträger gekauft, richtet sich der hierfür relevante Bauträgervertrag neben speziellen Verordnungen nach dem BGB. Für AGB-Klauseln gelten daher §§ 305 ff. BGB. Im Fall des BGH hieß das:
Leitsätze
- a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen der den Abschluss eines Bauträgervertrags Antragende an sein Angebot länger als drei Monate gebunden ist, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn dem Antragenden ein (inhaltlich beschränktes) Lösungsrecht eingeräumt wird.
- b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel unwirksam, wonach das Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrags durch die Erklärung des Antragenden aufschiebend bedingt ist, dass die Finanzierung gesichert ist.
- c) Ein Bauträgervertrag, in dem der Verbraucher zur Umsatzsteuer optiert, um eine Umsatzsteuerrückvergütung zu erlangen, ist kein Verbrauchervertrag gemäß § 310 Abs. 3 BGB , sondern ein Unternehmervertrag gemäß § 310 Abs. 1 BGB . In einer solchen Fallgestaltung sind hohe Anforderungen an die Erschütterung der Indizwirkung eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB zu stellen.
Quelle: ID 43975032