Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Amtspflicht eines Notars

    Notar darf keine inhaltlich widersprüchlichen Klauseln verwenden

    | § 17 Abs. 1 S. 2 BeurkG gebietet dem Notar, Irrtümer und Zweifel der Urkundsbeteiligten sowie Benachteiligungen unerfahrener Beteiligter zu vermeiden. Weil der beklagte Notar im Fall des BGH (24.11.14, NotSt(Brfg) 1/14) bei der Beurkundung sämtlicher Grundstückskaufverträge widersprechende Klauseln verwandte, musste er gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 BNotO aus dem Amt entfernt werden. |

     

    Einzelheiten unter Abruf-Nr. 175087 

    Quelle: ID 43226067