· Fachbeitrag · Anwalts-Website
Falsche Angabe im Impressum ist irreführende Werbung
| Verwendet ein Rechtsanwalt im Impressum seines Internetauftritts die Angabe „Zulassung OLG, LG, AG Bremen“, stellt dies eine irreführende Werbung dar, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt wird, er verfüge gegenüber anderen Anwälten aufgrund der Zulassung an den aufgeführten Gerichten über eine besondere Stellung oder Qualifikation. |
Die o.g. ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil sie geeignet ist, bei einem vor Gerichten in Bremen Rechtsschutz Suchenden den Eindruck zu erwecken, der Anwalt sei aufgrund seiner Zulassung vor diesen Gerichten gegenüber auswärtigen Anwälten zu seiner Vertretung besser geeignet. Die Verwendung des Zusatzes im Impressum ist eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Der Unterlassungsanspruch eines Kollegen folgt aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG (OLG Bremen 15.3.13, 2 U 5/13). Aber Achtung: Der BGH hat entschieden (20.2.13, I ZR 146/12, Abruf-Nr. 132575): Solange der Umstand, dass es für die Postulationsfähigkeit vor den OLG keiner gesonderten Zulassung bedarf, für die angesprochenen Verkehrskreise keine Selbstverständlichkeit darstellt, verstößt ein Anwalt, dem vor dem 1.6.07 eine solche Zulassung erteilt worden ist und der hierauf in einem Zusatz zur Namensleiste seines Briefkopfs hinweist, nicht gegen das Irreführungsverbot nach § 5 Abs. 1 UWG.