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  • · Nachricht · Ausgangskontrolle

    Abgleich der Faxnummer mit zuverlässiger Quelle zur Fristwahrung nötig

    | Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen, dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden ( BGH 24.10.13, V ZB 154/12, Abruf-Nr. 140106 ). |

     

    Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden.

    Quelle: ID 42489604