· Fachbeitrag · Befangenheit
Das Gericht muss über PKH/VKH entscheiden oder Termin verlegen
| Regelmäßig stellen Anwälte Befangenheitsanträge, wenn das Gericht nicht wie gewünscht einen Termin verlegt hat. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn das Gericht an einem Termin festhält, ohne zuvor über die beantragte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden. Das OLG Brandenburg hat insoweit eine Rechtspflicht des Gerichts betont. |
Sachverhalt
Der Mandant hatte Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragt und gegen die Ablehnung Beschwerde eingelegt. Dabei wies er auf seine Mittellosigkeit hin und beantragte, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Zusätzlich bat er nochmals am Tag des Termins mit einem Telefax, das bei Gericht um 8:00 Uhr einging, ausdrücklich um die Verlegung des Termins. Er betonte, dass er sich keine anwaltliche Vertretung leisten könne und deshalb weder er noch sein Bevollmächtigter zum Termin erscheinen werde. Dass das Gericht den Termin trotzdem nicht verlegte, rechtfertigte hier die Annahme einer Befangenheit (OLG Brandenburg 27.7.20, 15 WF 158/20, Abruf-Nr. 217531).
Entscheidungsgründe
Ein Termin kann gemäß § 227 ZPO aus erheblichen Gründen auf Antrag des Bevollmächtigten aufgehoben oder verlegt werden. Das Gericht darf diesen Antrag nicht ablehnen, wenn die Verlegung notwendig ist, damit das rechtliche Gehör der Partei gewahrt ist. Dies war vorliegend der Fall. Das Gericht hat über PKH/VKH möglichst frühzeitig, vor oder jedenfalls zugleich mit der Terminsbestimmung zu entscheiden. Nur dann kann die betroffene Partei ihr prozessuales Verhalten darauf einstellen und weiß, ob sie von den Kosten entlastet ist.
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