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  • · Nachricht · Befangenheitsantrag

    Kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn Richter nicht mehr zuständig

    | Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Befangenheitsgesuch entfällt grundsätzlich, wenn der abgelehnte Richter an ein anderes Gericht abgeordnet und infolgedessen ein anderer Richter mit der Sache befasst wird (BGH 27.10.15, LwZB 1/15, Abruf-Nr. 182653 ). |

     

    Der BGH würde nur eine Ausnahme machen, wenn es tragfähige Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der abgelehnte Richter in absehbarer Zeit wieder mit der Sache befassen wird. Solche Anhaltspunkte bestanden vorliegend nicht.

    Quelle: ID 43794980