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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    AnwG bestätigt Rüge wegen Richterbeleidigung: Sachlich bleiben!

    | Ein Rechtsanwalt verstieß gegen das Berufsrecht, als er in einem Schreiben an seinen Mandanten, das in Kopie auch an das Gericht ging, die Verwaltungsrichter als „Abnickverein“ bezeichnete und erklärte, dass die Verwaltungsrichter von der Verwaltung gezielt so ausgewählt würden, dass nur die staatstragendsten Juristen in den Richterdienst gelangen. |

     

    Mit der Behauptung, die Verwaltungsgerichte würden sich den Entscheidungen der Verwaltung unterordnen, sodass die Richterin es vorliegend wahrscheinlich gar nicht verstünde, wie sie anders hätte entscheiden können, beleidigte der Anwalt die Richterin. Das AnwG Köln bestätigte den von der Anwaltskammer erteilten Rügebescheid (6.11.14, 10 EV 255/11, Abruf-Nr. 144330): Der Rechtsanwalt habe bewusst Unwahrheiten verbreitet und gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO).

     

    PRAXISHINWEIS | Auch in Anführungszeichen gesetzte abwertende Begriffe stellen im anwaltlichen Schriftsatz einen nicht angemessenen Ton dar. Sie sind zwar im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1  GG) geschützt, da nur ein Vergleich als sprachliches Mittel aufgestellt wird, geben aber dennoch den Ton an, so das AnwG Köln (a.a.O.). Der Anwalt verwendete in Anführungszeichen den Begriff „Schweinesystem“.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 74 | ID 43320662