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Den „besten“ Anwalt verstößt man nicht
| Hat die Gegenseite einen Anwalt, darf dieser nicht umgangen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 BORA ist (bereits) die unmittelbare Aufnahme einer Verbindung untersagt. Darunter fällt jeder Kontakt, egal wie er eingeleitet wird und wie er stattfindet, so der AGH München (12.6.18, BayAGH II-3-3/2018, Abruf-Nr. 204898 ). Die Motive des Anwalts spielen dabei keine Rolle. |
Vorausgegangen war folgender Ablauf:
Das Anwaltsgericht hatte zuvor entschieden, dass der Anwalt mit seinen E-Mails eben nicht gegen § 12 BORA verstieß, da das Verbot bei Tätigwerden in eigener Sache nicht gälte. Der Anwalt dürfe in eigenen Sachen nicht schlechter gestellt werden als jede andere Partei. Deswegen sei der Nachfolger im Mandat kein Gegenanwalt i. S. d. § 12 Abs. 1 BORA. Dieser Ansicht folgte der AGH nicht. Es sei auch unerheblich, ob sich der Anwalt durch sein Verhalten einen Vorteil verschaffen wollte oder verschafft hat.
Zwar enthielten die E-Mails Angaben, die auf eine unerlaubte Werbung um ein Einzelmandat hindeuten (u. a. Hinweis auf angebliche Pflichtversäumnisse und „Fehler“ des neuen Anwalts). Der Anwalt wollte aber nicht die Entscheidungsfreiheit der ehemaligen Mandantin beeinträchtigen oder ein entsprechendes Mandat bekommen. Vielmehr zeigten sich Ironie („bester“ Anwalt) und sein Wunsch, der Mandantin darzustellen, dass er eben nicht falsch handelte, als er für sie tätig war und auch nicht unkorrekt abgerechnet hätte.
Da der Anwalt die Ex-Mandantin ‒ obwohl ihr jetziger Anwalt darauf hinwies, ihn nicht zu umgehen ‒ mehrfach anschrieb, verhängte der AGH eine Geldbuße von 1.000 EUR.
Weiterführender Hinweis
- Bitte nicht den zuständigen Richter umgehen…, AK 17, 203