· Nachricht · Berufsrecht
Einzelanwalt muss für Krankheitsfälle vorsorgen
| Erkrankt ein Anwalt vor Ablauf einer bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist, muss er alles Zumutbare unternehmen, um die Zustimmung der anderen Partei zur zweiten Fristverlängerung zu erhalten. Er muss insbesondere auch die Erkrankung gegenüber dem Gericht und der anderen Partei nachweisen ( BGH 14.3.24, V ZB 34/23, Abruf-Nr. 241041 ). |
Von ihm kann allerdings ‒ außer in wirklich einfach gelagerten Fällen ‒ nicht verlangt werden, dass er einen anderen Rechtsanwalt als seinen Vertreter mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragt. Die Sache hier sei gerade nicht einfach gewesen. So umfassten allein die Anträge zweieinhalb Seiten und die Widerklage hatte fünf Anträge. Zudem habe es fünf mündliche Verhandlungen und einen Augenscheinstermin gegeben. In diesen komplexen Fall habe sich niemand so rasch einarbeiten können, meint der BGH.
PRAXISTIPP | Für Krankheitsfälle muss der Einzelanwalt
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(mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)