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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Einzelanwalt muss für Krankheitsfälle vorsorgen

    | Erkrankt ein Anwalt vor Ablauf einer bereits einmal verlängerten Berufungsbegründungsfrist, muss er alles Zumutbare unternehmen, um die Zustimmung der anderen Partei zur zweiten Fristverlängerung zu erhalten. Er muss insbesondere auch die Erkrankung gegenüber dem Gericht und der anderen Partei nachweisen ( BGH 14.3.24, V ZB 34/23, Abruf-Nr. 241041 ). |

     

    Von ihm kann allerdings ‒ außer in wirklich einfach gelagerten Fällen ‒ nicht verlangt werden, dass er einen anderen Rechtsanwalt als seinen Vertreter mit der Fertigung der Berufungsbegründung beauftragt. Die Sache hier sei gerade nicht einfach gewesen. So umfassten allein die Anträge zweieinhalb Seiten und die Widerklage hatte fünf Anträge. Zudem habe es fünf mündliche Verhandlungen und einen Augenscheinstermin gegeben. In diesen komplexen Fall habe sich niemand so rasch einarbeiten können, meint der BGH.

     

    PRAXISTIPP | Für Krankheitsfälle muss der Einzelanwalt

    • 1. für einen Vertreter sorgen, der in der Lage ist, Schriftsätze etc. zu fertigen (AK 24, 58), aber keinen Vertreter beauftragen, wenn die Sache komplex ist und nur ein bis zwei Arbeitstage für den Schriftsatz zur Verfügung stehen,
    • 2. bei dem zweiten Fristverlängerungsantrag sofort versuchen, die Zustimmung des Gegners (§ 520 Abs. 2 S. 2 ZPO) einzuholen, z. B. telefonisch.
     

    (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen/Hohentwiel)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 200 | ID 49999498