· Fachbeitrag · Berufsrecht
Kippt das Sozietätsverbot zwischen Anwalt und Arzt?
| Ein Anwalt und eine Ärztin, die zudem Apothekerin ist, hatten eine Partnerschaftsgesellschaft gegründet und diese beim AG zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet. Zum Gegenstand (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 PartGG) erklärten die Partner, dass dieser die Ausübung des selbstständigen Berufs des Rechtsanwalts durch den Partner Dr. W. und der Ärztin und Apothekerin durch die Partnerin Dr. Dr. M. sei. Letztere wollte aber nur gutachterlich und beratend tätig sein. |
AG und OLG als Beschwerdegericht haben die Anmeldung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Antrag auf Anmeldung ins Partnerschaftsregister fort. Der BGH will zur Verfassungsmäßigkeit des § 59a Abs. 1 BRAO eine Entscheidung des BVerfG einholen. Die Differenzierung zwischen den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten Berufsgruppen und denen der Ärzte und Apotheker verletzt nach Auffassung des BGH den allgemeinen Gleichheitssatz, zumal Ärzte und Apotheker vergleichbaren Anforderungen an Ausbildung, Standesrecht und Verkammerung unterliegen wie Anwälte. Dazu kommt, dass eine (lose) Kooperation zwischen Rechtsanwalt und Arzt oder Apotheker, die im Rahmen der medizinrechtlichen Rechtsberatung üblich ist, zulässig ist (BGH 16.5.13, II ZB 7/11, Abruf-Nr. 132430).
PRAXISHINWEIS | Sollte das BVerfG das Sozietätsverbot kippen, werden wir Sie über die Auswirkungen der Entscheidung, Voraussetzungen einer Sozietät und sich daraus ergebende weitere Optionen für Rechtsanwälte informieren. |