· Nachricht · Berufsrecht
Wiederzulassung nach der Begehung von Straftaten
| Ein berufsunwürdiges Verhalten, das schwer wiegt, kann nach einer langen Zeit des Wohlverhaltens so an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr behindert (BGH 28.3.13, AnwZ (Brfg) 40/12). |
Entstammen die die Unwürdigkeit begründenden Straftaten dem Kernbereich der beruflichen Rechtsanwaltstätigkeit (insbesondere Untreue oder Betrug zum Nachteil von Mandanten), ist ein zeitlicher Abstand zwischen der Straftat und der Wiederzulassung des Anwalts von in der Regel 15-20 Jahre erforderlich.
Quelle: BRAK-Mitteilungen August 2013, 197
Volltext unter http://lexetius.com/2013,1035
Quelle: ID 42305719