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  • · Nachricht · Besorgnis der Befangenheit

    Keine Terminverlegung trotz Urlaub des Anwalts ‒ Richter befangen?

    | Ein Richter kann wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 42 Abs. 2 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. |

     

    Vor diesem Hintergrund kann die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung ausnahmsweise ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Hamm 19.7.13, 32 W 10/13).

    Quelle: ID 42441857