· Fachbeitrag · Bewilligungsvoraussetzungen
Neue PKH-Freibeträge seit dem 1.1.15
| Die in § 115 ZPO geregelten Prozesskostenhilfe(PKH)-Freibeträge haben sich ab 1.1.15 leicht erhöht. Folgende Beträge sind im Rahmen der Bewilligungsprüfung vom Einkommen abzusetzen: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, gilt ein Freibetrag von 210 EUR (zuvor 206 EUR), für Parteien und ihren Ehegatten/Lebenspartner ein solcher von jeweils 462 EUR (zuvor 452 EUR). |
Ist der Antragsteller weiteren Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, gelten in Abhängigkeit des Alters des Unterhaltsberechtigten zusätzliche Freibeträge für
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs 268 (zuvor 263) EUR,
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