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  • · Nachricht · Bewilligungsvoraussetzungen

    Neue PKH-Freibeträge seit dem 1.1.15

    | Die in § 115 ZPO geregelten Prozesskostenhilfe (PKH)-Freibeträge haben sich ab 1.1.15 leicht erhöht. Folgende Beträge sind im Rahmen der Bewilligungsprüfung vom Einkommen abzusetzen: Für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, gilt ein Freibetrag von 210 EUR (zuvor 206 EUR), für Parteien und ihren Ehegatten/Lebenspartner ein solcher von jeweils 462 EUR (zuvor 452 EUR). |

     

    Ist der Antragsteller weiteren Personen gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, gelten in Abhängigkeit des Alters des Unterhaltsberechtigten zusätzliche Freibeträge für

    • Kinder (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs) 268 EUR,
    • Kinder (vom 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs) 306 EUR,
    • Jugendliche (vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs) 349 EUR und
    • Erwachsene 370 EUR.

     

    Wichtig | Auch für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann PKH beantragt werden. Achten Sie darauf, dass auch das mit den Vollstreckungsangelegenheiten betraute Kanzleipersonal über die neuen Freibeträge informiert ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligungsvoraussetzungen bis zu vier Jahre nach Verfahrensbeendigung noch prüfen (Nachprüfungsverfahren). Der Rechtsanwalt bleibt währenddessen verantwortlich und wird regelmäßig in die Prüfung der aktuellen Wirtschaftsverhältnisse des Mandanten einbezogen (zu Absicherungsmaßnahmen Hauskötter, AK 14, 203).

     

    Quelle: AK-Ausgabe 02/2015, Seite 19

    Quelle: ID 43176904