· Fachbeitrag · BRAK
Vergleichswiderruf: beA wird fertiggestellt
| In einem Eilverfahren (AGH Berlin, II-AGH 16-15) beantragten zwei Rechtsanwälte, dass ihr beA bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht eingerichtet wird. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) verpflichtete sich hierzu per Vergleich. Am 14.3.16 beschloss sie aber, diesen Vergleich zu widerrufen. Folge: Das beA wird weiter fertiggestellt, auch wenn noch kein konkreter Starttermin genannt wurde. |
Zum einen müsse die BRAK dem gesetzlichen Auftrag gemäß § 31a BRAO genügen und für jeden zugelassenen Anwalt ein beA einrichten. Zum anderen sei es technisch nicht möglich, die Anwaltspostfächer personenbezogen einzurichten. Ohne Widerruf hätte der Vergleich zur Folge gehabt, dass das beA nicht allen Rechtsanwälten hätte zur Verfügung gestellt werden können. Dem ist nun nicht so ‒ die Vorbereitungen für das beA laufen stetig weiter!
PRAXISHINWEIS | Nutzen Sie die durch den verschobenen Startbeginn gewonnene Zeit, um sich und Ihre Kanzlei auf den elektronischen Rechtsverkehr vorzubereiten. Die technischen Voraussetzungen des beA sind bewusst niedrig gehalten. Das beA wird aber den gesamten Büroalltag betreffen (z. B. Aktenführung, Umgang mit Fristen). Erstellen Sie sich einen Zeitplan und binden Sie Ihre Mitarbeiter ein, um die Arbeitsabläufe der Kanzlei anzupassen (https://bea-abc.de)! |
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