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  • · Nachricht · Bundesnotarordnung

    Amtsenthebung: Bisherige disziplinarrechtliche Unauffälligkeit ändert nichts

    | Die vorläufige Amtsenthebung kann bei einem bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Notar geboten sein, wenn dieser durch Verabredung „gestalterischer Vorkehrungen“ für die Durchführung künftig beabsichtigter Beurkundungen von Kettenkaufverträgen die gemäß § 14 Abs. 2 BNotO verbotene Amtsausübung verschleiert. |

     

    Dass der Beschwerdeführer bisher disziplinarrechtlich unbelastet war, rechtfertigt keine positivere Beurteilung. Die durch das Schreiben an den Immobilienverkäufer A. belegte Nachhaltigkeit und die Schwere der Verfehlungen erweisen die vorläufige Amtsenthebung weiterhin als geboten. Die Suspendierung des Notars bis zur Entscheidung über die endgültige Amtsenthebung im Disziplinarverfahren ist das angemessene und erforderliche Mittel, um im Recht suchenden Publikum das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu erhalten und weiteren Nachteilen vorzubeugen (BGH 8.11.13, NotSt(B) 1/13, Abruf-Nr. 133991).

    Quelle: ID 42467451