· Nachricht · Bundesverfassungsgericht
Sozietätsverbot gekippt: § 59a BRAO ist verfassungswidrig
| Rechtsanwälte können auch mit Ärzten und Apothekern beruflich zusammenarbeiten, hat jetzt das BVerfG klargestellt und interprofessionelle Partnerschaften für zulässig erklärt ( BVerfG 12.1.16, 1 BvL 6/13 ). |
Leitsatz
Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.
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Quelle: ID 43847613