· Fachbeitrag · Datenschutz
11 Spezialfragen zum internen Kanzlei-Datenschutzbeauftragten
von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor Arbeitsgericht Dortmund und RA‘in Heike Mareck, zertifizierte Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund
| Eigentlich ist schon alles zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und seinen neuen Anforderungen gesagt. Meint man. Aber die Praxis wirft ständig neue Fragen auf. Der folgende Beitrag befasst sich daher mit 11 Spezialfragen zum internen Kanzlei-Datenschutzbeauftragten (DSB). |
1. Wann muss ein Kanzlei-DSB bestellt werden?
Die DS-GVO regelt die Benennungspflichten für den betrieblichen DSB in Art. 37. Der deutsche Gesetzgeber konkretisierte die Benennungspflicht aus der DS-GVO im BDSG n. F.. Die Pflicht zur Benennung eines DSB ergibt sich im Wesentlichen aus drei Bereichen (§ 38 BDSG neu):
- Es sind in der Kanzlei mindestens 10 Personen (Angestellte, freie Mitarbeiter, Teilzeitbeschäftigte, Studenten, Referendare, Buchhalter) ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt oder
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